Gesetzgebung
BGBl. I 1977 S. 1261 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 21.07.1977, Seite 1261
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler
- vom 15.07.1977
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (4)
- BSG, 29.10.1986 - 2 RU 42/85
Betriebliche Tischlerausbildung - Gesellenprüfung - Ausbildungsverhältnis - …
Um den inneren Zusammenhang der von K. abzulegenden Gesellenprüfung und den dieser Prüfung dienenden Tätigkeiten - hier der Vorlage von Zeichnungen für das Gesellenstück bei dem Prüfungsausschuß - mit dem Ausbildungsverhältnis zu begründen, bedarf es nach Auffassung des Senats nicht einmal der Bezugnahme auf den Berufsausbildungsvertrag des K. mit seinem Ausbildungsunternehmen vom 16. Juli 1981, da sich dieser Zusammenhang allein schon aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler vom 15. Juli 1977 (BGBl I 1261) ergibt. - BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81
Einbau vorgefertigter Normfenster und Türen - Handwerker ohne Meisterprüfung
Ferner führt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler vom 15. Juli 1977 (BGBl. I S. 1261) in § 3 Nr. 18 das "Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeugnissen" auch als Gegenstand der Berufsausbildung zu diesem Handwerk auf. - VGH Baden-Württemberg, 05.06.1989 - 7 S 581/89
Elternunabhängige Ausbildungsförderung der Fachschulbildung
Insbesondere findet sich das Ausbildungsberufsbild des Tischlers (vgl. § 3 der Verordnung vom 15.7.1977, BGBl. I 1261) in dem fachrichtungsbezogenen (Pflicht-)Bereich der Rahmenstundentafel der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (vgl. VGH Bl. 69) in den Fächern. - LAG Hessen, 06.12.1991 - 15 Sa 706/90
Abgrenzung des Trockenbaus und des Montagebaus vom Tischlerhandwerk; …
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