Gesetzgebung
   BGBl. I 1977 S. 2750   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,4592
BGBl. I 1977 S. 2750 (https://dejure.org/1977,4592)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,4592) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 89, ausgegeben am 24.12.1977, Seite 2750
  • Gesetz zur Änderung energierechtlicher Vorschriften
  • vom 19.12.1977

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84

    Prüfungsumfang bei einem "energiewirtschaftlichen" Enteignungsverfahren

    Diese Auffassung ist mit § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451 = BGBl. III 752-1, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung energierechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 1977, BGBl. I S. 2750 - EnWG -) sowie mit allgemeinen bundesverfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.
  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 24.92

    Stromtariferhöhung - § 42 Abs. 2 VwGO, keine Klagebefugnis gegen staatliche

    aa) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), die ein bestimmtes Gebiet versorgen, sind nach § 6 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750), verpflichtet, allgemeine Bedingungen und Tarifpreise öffentlich bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen grundsätzlich jedermann an das Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen.
  • BVerwG, 06.07.1984 - 7 C 70.82

    Subvention von Kohlekraftwerken - Ballastkohlezuschlag - Ballastkohlekraftwerk

    Der später durch das Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750) eingefügte § 3 Abs. 3 a 3. VerstrG, der erstmalig die Gewährung eines rechnerisch selbständigen Ballastkohlezuschlags im Gesetz selbst ausdrücklich regelt, bestimmt, daß zum Ausgleich der (ballastkohlenspezifischen) Mehrkosten ein Zuschlag zu den sonstigen Betriebsmehrkosten gewährt wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht