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   BGBl. I 1977 S. 297   

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BGBl. I 1977 S. 297 (https://dejure.org/1977,3836)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 24.02.1977, Seite 297
  • Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  • vom 18.02.1977

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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    1. a) Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBl I S. 297) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl I S. 326), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 835), wurde durch Art. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) wie folgt geändert und neu gefasst:.
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Während nach dem Bundesministergesetz (BGBl. 1971 I S. 1166) und dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (BGBl. 1974 I S. 1538) - vgl. § 7 dieses Gesetzes - der Grundsatz gilt, daß bei dem Zusammentreffen von Amtsbezügen mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, eines Versorgungsanspruchs aus einem früheren Dienstverhältnis mit Amtsbezügen, Übergangsgeld oder Ruhegehalt, oder Ruhegehalt oder Übergangsgeld mit Einkünften aus einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze die jeweils höheren Bezüge bilden (§§ 19, 20 Abs. 1, Abs. 2), bestimmt das Abgeordnetengesetz (BGBl. 1977 I S. 297), daß bei Zusammentreffen von Abgeordnetenentschädigung mit Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung um 50 %, höchstens jedoch um 30 % des Einkommens zu kürzen ist (§ 29 Abs. 1); ähnlich großzügige Regelungen enthalten § 29 Abs. 2 bis Abs. 6.
  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Die Verfassungsbeschwerde gegen § 12 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) wird verworfen.

    1) § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - Abgeordnetengesetz (AbgG) - vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297).

  • BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07

    Abgeordneter; Abgeordnetenentschädigung; Anrechnung; Deutscher Bundestag;

    (1) In § 12 des Entwurfs eines Gesetzes über die Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 29. Juni 1976 (BTDrucks 7/5525) war vorgesehen, dass die Länder durch Gesetz bestimmen konnten, dass einzelne Rechte und Pflichten eines in den Bundestag gewählten Professors an einer Hochschule erhalten blieben.
  • BAG, 18.05.2017 - 2 AZR 79/16

    Kündigungsschutz nach dem EuAbgG

    Die vom Bundestag verabschiedete Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) ist hinsichtlich § 2 wortidentisch mit den Beschlüssen des Zweiten Sonderausschusses.
  • BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 348/88

    Betriebliche Altersversorgung: Anrechnung einer Abgeordnetenpensionen auf

    Am 1. April 1977 trat das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags in Kraft (BGBl I 1977, 297).
  • BAG, 22.04.1986 - 3 AZR 100/83

    Mehrere Trägerunternehmen - Gruppen-Unterstützungskasse - Mitbestimmungsrecht -

    Am 1. April 1977 trat das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags in Kraft (BGBl I 1977, 297).
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Diese Ausgleichsform erfaßte insbesondere die Anrechte aus betrieblichen Altersversorgungen, und zwar sowohl gegenüber privatrechtlichen als auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern (vgl. BGHZ 81, 152, 155) und - nach der Rechtsnatur der Versorgungsverhältnisse - sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich ausgestaltete Versorgungsanwartschaften und Anrechte, z.B. privatrechtliche Versorgungsverhältnisse bei privaten Betrieben; privatrechtliche Versorgungsanrechte gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern wie etwa der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - (§ 2 VBL Satzung) und der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP - (§ 3 VAP Satzung) sowie öffentlich-rechtliche Versorgungsanrechte gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern wie etwa die Versorgungsanrechte der Bundestagsabgeordneten gegenüber dem Bund (vgl. AbgeordnetenG vom 18. Februar 1977, BGBl I 297; Klein/Glockner BB 1983, 448, 449) und der Bezirksschornsteinfegermeister gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (vgl. SchornsteinfegerG vom 15. September 1969, BGBl I 1634, §§ 29 ff; Musielak/Cordt Schornsteinfegergesetz 2. Aufl. Erläuterung zu § 49).
  • BSG, 26.07.1989 - 7 RAr 87/87

    Beitragspflicht von Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Entschädigung

    Das Übergangsgeld dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Existenzsicherung für die Zeit nach Beendigung des Mandats und bildet eine Start- und Anpassungshilfe für die ausscheidenden Abgeordneten, die sich wieder eine berufliche Existenz aufbauen müssen (Gesetzesmaterialien, BT-Drucks 7/5525 S 2, 7/5531 S 18 zu § 14; vgl auch den Bericht des Beirats für Entschädigungsfragen, BT-Drucks aaO S 50 Anm 7.4, der ausdrücklich darauf hinweist, daß eine große Anzahl von Bundestagsabgeordneten nach Beendigung der Mandatsausübung weder einen Wiederverwendungsanspruch noch die reale Möglichkeit hat, unmittelbar eine berufliche Tätigkeit mit entsprechenden Einkünften wieder aufzunehmen).
  • BFH, 14.10.2003 - IX R 17/01

    Versorgungsbezüge: Altersentschädigungen von Bundestagsabgeordneten

    Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der MdB vom 18. Februar 1977 (BGBl I 1977, 297) als Folge des sog. "Diätenurteils" des BVerfG vom 5. November 1975 2 BvR 193/74 (BVerfGE 40, 296 ff.) wurde in dessen Art. 1 durch §§ 19 ff. AbgG die Altersversorgung der MdB auf eine völlig neue Grundlage gestellt und ein Systemwechsel weg von der beitragsfinanzierten Altersversorgung hin zu einer Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung vollzogen.
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 149/84

    Bewertung von Anwartschaften in der Abgeordnetenversorgung

  • BVerfG, 04.12.1998 - 2 BvR 2485/96

    Wegen Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines früheren Abgeordneten

  • BFH, 16.04.1998 - X B 186/97

    Zulassungsfähigkeit einer Revision bei pauschalen Ausführungen im

  • BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78

    Abgeordnetenmandat und Anwaltsberuf

  • BFH, 29.03.1983 - VIII R 97/82

    Kein Abzug mandatsbedingter Aufwendungen als Werbungskosten, wenn Abgeordneter

  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81

    Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen

  • OVG Berlin, 02.05.2005 - 4 N 78.04

    Zulassung der Berufung auf Grund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

  • VG Münster, 26.09.1979 - 4 K 756/78
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