Gesetzgebung
   BGBl. I 1979 S. 1189   

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BGBl. I 1979 S. 1189 (https://dejure.org/1979,10918)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 28.07.1979, Seite 1189
  • Fünftes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG)
  • vom 23.07.1979

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (206)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Von diesem Betrag zahlte die Bundesanstalt für Arbeit als Träger in der Konkursausfallgeldversicherung (§ 141 n Abs. 1 Satz 1 AFG i.d.F. vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189)) 140 792, 07 DM an die AOK.
  • BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung -

    § 113 Abs. 2 AFG idF des Fünften Gesetzes zur Änderung des AFG (5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189; in Kraft ab 1. August 1979) bestimmte schließlich, dass ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten bei der Höhe des Alg nur berücksichtigt wird, wenn der Arbeitslose dies beantragt.
  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 99/96

    Verfügbarkeit eines immatrikulierten Studenten

    Nach § 118a AFG idF des Fünften Gesetzes zur Änderung des AFG vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189) trat das Ruhen der Leistung ein, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Studenten im allgemeinen voll in Anspruch nahm.
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