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   BGBl. I 1979 S. 637   

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BGBl. I 1979 S. 637 (https://dejure.org/1979,10904)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 22.06.1979, Seite 637
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats
  • vom 11.06.1979

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Einzelheiten regelt die Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) in der Fassung der Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637) - VergVO -.Die Festsetzung der Vergütung ist Sache des Konkursgerichts (§ 85 Abs. 1 Satz 2 KO ), das auch die Entnahme von Vorschüssen aus der Masse genehmigen kann (§ 7 VergVO).
  • BGH, 20.11.2003 - IX ZB 469/02

    Vergütung der vom Konkursverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer

    Die Vergütung berechnete er in der Weise, daß er bei einer Teilungsmasse von 170.000 DM von einer Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) in der Fassung der Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637; im folgenden: VergVO) in Höhe von 10.700 DM ausging, diese Regelvergütung wegen des Umfangs seiner Tätigkeit mit dem sechsfachen Satz multiplizierte und sodann die so errechnete Vergütung von 64.200 DM um die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 16% erhöhte.

    Diese Ausgleichsregelung beruht darauf, daß im Zeitpunkt der Aufnahme der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO durch die Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637) § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG in der damaligen Fassung den ermäßigten Steuersatz für Leistungen "aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs" vorsah.

  • BayObLG, 16.04.1992 - 3Z BR 1/92
    Nach § 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S.329), zuletzt geändert durch die 4. ÄnderungsVO vom 11.6.1979 (BGBl. I S.637) sind für die Vergütung Regelsätze festgelegt, die aber unter bestimmten Voraussetzungen überschritten (§ 4 Abs. 21der Verordnung) oder unterschritten (§ 4 Abs. 3 der Verordnung) werden können.
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