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   BGBl. I 1983 S. 1261   

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BGBl. I 1983 S. 1261 (https://dejure.org/1983,8493)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 20.10.1983, Seite 1261
  • Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  • vom 13.10.1983

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 19.05.1987 - 1 A 88.83

    Versicherungsgegenstand - Sachgüterabnutzung - Videorecorder -

    Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377 = Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983, BGBl. I S. 1261) - VAG - unterliegen der Aufsicht nach diesem Gesetz Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen).
  • BVerwG, 12.12.1995 - 1 A 2.92

    Versicherungsrecht: Teilübertragung des Versicherungsbestandes ausscheidenden

    Sie zwingt den Klägern damit eine andere Versicherungsgesellschaft als Vertragspartner auf, auf deren Geschäftstätigkeit - insbesondere hinsichtlich der Verwendung des Bilanzgewinns - sie keinerlei Einfluß haben, während sie bisher als Mitglieder des Vereins Rechte vergleichbar denen der Aktionäre einer Aktiengesellschaft hatten (vgl. §§ 34 bis 36, 36 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 - BGBl I S. 1261, im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 - BGBl I S. 2485, 1987 I S. 2289 - VAG -).
  • BFH, 26.10.1995 - IV R 35/94

    Grundbesitz, der zum Deckungsstock eines die Lebensversicherung betreibenden

    Der Deckungsstock ist zwar ein Sondervermögen, das durch die §§ 65 bis 78 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG -) vom 13. Oktober 1983 (BGBl I 1983, 1261) zugunsten der Versicherungsnehmer gegen jeden Zugriff Dritter abgesichert ist.
  • OVG Berlin, 25.07.1995 - 8 B 16.94

    Erforderlicher Umfang der Auskunft über BAV-Beschwerdestatistik

    Einerseits gehört die Erteilung der begehrten Auskunft nicht zu den eigentlichen (Haupt-) Aufgaben des BAV (vgl. aber die in § 103 Versicherungsaufsichtsgesetz in der Neufassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261 - VAG - vorgesehenen Veröffentlichungen), andererseits steht die Erteilung von Auskünften an die Presse und die ihr gleichgestellten Rundfunkanstalten (§§ 4 Abs. 1, 23 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes (LPG) vom 15. Juni 1965 (DVBl. S 774)) nicht im behördlichen Ermessen, erstere haben vielmehr Rechtsanspruch auf Auskunft.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 14 S 2515/89

    Beitragspflicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sicherungsfall

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  • BVerwG, 27.03.1984 - 1 A 23.81

    Einschränkung des unbegrenzten Versicherungsschutzes - Personenschaden -

    Die Tarife gelten nicht als Bestandteile des Geschäftsplans im Sinne der §§ 5 und 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261) (§ 8 Abs. 2 Satz 2 PflVG).
  • FG Bremen, 26.06.1997 - 395016K 5

    Beschränkte Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft englischen Rechts;

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