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   BGBl. I 1983 S. 1577   

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BGBl. I 1983 S. 1577 (https://dejure.org/1983,10780)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 28.12.1983, Seite 1577
  • Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
  • vom 22.12.1983

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Diese Deutung findet - auch wenn der Gesetzgeber das Wechselspiel zwischen § 23a PartG einerseits und § 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 andererseits möglicherweise nicht in allen Ausprägungen übersehen haben mag - in den Entstehungsstufen des Gesetzes hinreichenden Rückhalt: Während § 23a PartG bereits durch das Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1577) eingeführt wurde, wurden die weiter reichenden Folgen des Nichtentstehens des Anspruchs im Falle des Einreichens eines unvollständigen Rechenschaftsberichts (§ 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3 PartG) als zusätzliche Verschärfung erst im Jahre 1994 in das Gesetz aufgenommen.
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Am 1. Januar 1984 ist das am 28. Dezember 1983 verkündete Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1577 - im folgenden: Änderungsgesetz) in Kraft getreten.

    Das Bundesverfassungsgericht möge feststellen, daß der Deutsche Bundestag und der Bundesrat durch das Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1983, BGBl. I S. 1577,.

    § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG und § 9 Nr. 3 Satz 1 KStG in den Fassungen von Art. 4 Nr. 3 und Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1577) sind mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke nach einem bestimmten Vomhundertsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens oder der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bemessen und nicht auf einen für alle Steuerpflichtigen gleichen Höchstbetrag begrenzen, der 100000 DM nicht überschreiten darf.

  • BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83

    Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten - Wegebau - Arbeitnehmer - Fachkraft -

    1. § 10b Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Nummer 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in den Fassungen von Artikel 4 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (Bundesgesetzbl. I Seite 1577) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach die Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke nach bestimmten Vomhundertsätzen des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens oder der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bemessen wird.

    Am 1. Januar 1984 ist das am 28. Dezember 1983 verkündete Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1577 - im folgenden: Änderungsgesetz) in Kraft getreten.

    Das Bundesverfassungsgericht möge feststellen, daß der Deutsche Bundestag und der Bundesrat durch das Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1983, BGBl I S. 1577,.

    § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG und § 9 Nr. 3 Satz 1 KStG in den Fassungen von Art. 4 Nr. 3 und Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1577) sind mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke nach einem bestimmten Vomhundertsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens oder der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bemessen und nicht auf einen für alle Steuerpflichtigen gleichen Höchstbetrag begrenzen, der 100.000 DM nicht überschreiten darf.

  • BFH, 20.03.2017 - X R 55/14

    Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

    (3) Soweit im damals zu entscheidenden Fall Steuervorteile für Parteien über die Regelung des § 34g EStG i.d.F. des Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (BGBl I 1983, 1577) bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 DM, nicht jedoch auch für Wählervereinigungen, möglich waren, sah das BVerfG allerdings ein Ausmaß erreicht, das im Verhältnis zu den hiervon ausgeschlossenen kommunalen Wählervereinigungen verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden könne.
  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

    § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977 ist erst durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) - PartG - und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1577) eingeführt worden.
  • VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 24.05

    Verwaltungsgericht weist Klagen der SPD gegen Sanktionen wegen nicht

    Auch Sinn und Zweck der Vorschrift, wie sie in dem Bericht des Innenausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Parteienfinanzierung vom 24. November 1983 (BTDrucks 10/697) dargelegt sind, führen auf die Notwendigkeit einer Prüfung der in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 (nunmehr § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002) bestimmten Annahmevoraussetzungen nach den Verhältnissen bei der Annahme der Spende.

    Die mit dem Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1577) eingeführten Spendenannahmeverbote und Rechenschaftspflichten bezwecken danach insbesondere die Transparenz der Parteienfinanzierung.

    Es soll für den Bürger durchschaubar sein, welche Einnahmen die Parteien haben und von wem diese stammen, wie die Parteien diese Mittel verwenden und wie es um ihr Vermögen steht (BTDrucks 10/697 S. 4).

    Ferner sollten "unerwünschte Wege der Finanzierung" der Parteien, auch durch "anonyme Spenden" verhindert werden (BTDrucks 10/697 S. 6).

  • FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07

    Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft; Gemeinnütziger

    Die Abgrenzung des politischen Vereins im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG 1977 von den unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden gemeinnützigen Körperschaften ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass seit der Neuregelung durch das Parteienfinanzierungsgesetz vom 22.12.1983 (BGBl I 1983, 1577) diese Befreiungsvorschrift die nicht unter das Parteiengesetz fallenden politischen Vereine nicht mehr gesondert aufführt.
  • BFH, 12.01.1990 - VI R 29/86

    Das Abzugsverbot für den Privatbereich berührende unangemessen hohe

    Der Gesetzgeber hat auch in den auf das Streitjahr 1980 folgenden Jahren von einer solchen Verweisung Abstand genommen, obwohl durch das Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (Parteienfinanzierungsgesetz) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1577, BStBl I 1984, 7) und durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401) ein Abs. 5 in den § 9 EStG eingefügt wurde, nach dem die Vorschriften des § 4 Abs. 5 Nr. 8 und Abs. 6 EStG für Werbungskosten sinngemäß gelten.
  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 C 16.18

    Ausgaben; Bruttoprinzip; Einnahmen; Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit;

    Diesen Gegenleistungsvorbehalt hat der Gesetzgeber aus Gründen der Transparenz durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1577) mit Wirkung vom 1. Januar 1984 gestrichen und damit die Verrechnung der Geldleistung mit entsprechenden Gegenleistungen auf der Grundlage des Einnahmebegriffs ausgeschlossen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2002 - 5 A 4248/01
    § 23a PartG ist ebenso wie die geänderten bzw. neu gefassten §§ 23, 24 und 25 PartG Bestandteil der im Jahre 1983 mit dem Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1983, BGBl I S. 1577, in Kraft gesetzten Neustrukturierung der Parteienfinanzierung.

    vgl. den Bericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der Parteienfinanzierung, Beilage Nr. 25/83 zum Bundesanzeiger Nr. 97a vom 26. Mai 1983, S. 194, den hieran anknüpfenden Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 21. Juni 1983, BT-Drucks. 10/183, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 30. November 1983, BT-Drucks. 10/702, und den Bericht des Innenausschusses vom 29. November 1983 zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Gesetzentwurf, BT-Drucks. 10/697, S. 4 ff.

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