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   BGBl. I 1985 S. 410   

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BGBl. I 1985 S. 410 (https://dejure.org/1985,15955)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 01.03.1985, Seite 410
  • Neufassung des Eichgesetzes
  • vom 22.02.1985

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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91

    Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Eichgesetzes (EichG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl I S. 410) müssen die in § 1 bezeichneten Meßgeräte geeicht sein, wenn sie zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren verwendet werden.
  • BVerwG, 17.05.1993 - 11 B 50.93
    Hierzu hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Kammergerichts die Ansicht vertreten, das Eichgesetz (in der Fassung vom 22. Februar 1985, BGBl. I S. 410) stelle kein Verbot der Verwertung solcher Fotos auf; die Eichpflicht (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) garantiere eine besondere qualitative Sicherheit der Messung, so daß bei nicht geeichten Überwachungsanlagen Qualitätsbedenken bestehen könnten, die im allgemeinen durch einen Sicherheitszuschlag oder -abschlag ausgeglichen würden (Kammergericht, Beschluß vom 16. März 1992 - 2 Ss 30/91 - 3 Ws 40/91 - S. 8).
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