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   BGBl. II 1986 S. 809   

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BGBl. II 1986 S. 809 (https://dejure.org/1986,13563)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil II Nr. 26, ausgegeben am 29.07.1986, Seite 809
  • Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
  • vom 25.07.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da sonst die mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809) durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts bezweckte Einheitlichkeit internationaler Entscheidungen empfindlich gestört, das differenzierte, allseitige Anknüpfungssystem der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft gesetzt und die Rechtsanwendung erschwert würde.
  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

    Das Kriterium des Staates, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, bezieht sich auf den Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und - in Ermangelung eines Mittelpunkts seiner Tätigkeiten - auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 37 zu Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [EVÜ] vom 19. Juni 1980 [BGBl. 1986 II S. 809], der der Vorschrift des Art. 30 EGBGB (aF) zugrunde liegt; BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 21, BAGE 153, 138) .
  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 128/15

    Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung

    Als Güterbeförderungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Speditionsvertrag anzusehen, wenn sein Hauptgegenstand - wie vorliegend - die eigentliche Beförderung des betreffenden Guts ist (vgl. Erwägungsgrund 22 Satz 2 Rom-I-VO; BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 216/14, TranspR 2016, 404 Rn. 12; zu Art. 4 Abs. 4 Satz 3 des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809] vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-305/13, TranspR 2015, 37 Rn. 28 und 32 - Haeger & Schmidt).
  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Das folgt einmal aus dem in Art. 36 EGBGB aufgestellten Erfordernis der einheitlichen Auslegung in den Vertragsstaaten des am 1. April 1991 in Kraft getretenen Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809; s. auch BGBl. 1991 II S. 871), dessen Art. 5 der Regelung des Art. 29 EGBGB zugrunde liegt.

    Die Regelung des Art. 5 EuSchVÜ nimmt bewußt Bezug auf Art. 13 EuGVÜ (Bericht Giuliano/Lagarde, BT-Drucks. 10/503 S. 36, 55 f.).

    Betracht, da bisher insoweit noch keine Kompetenz zur Auslegung des EuSchVÜ besteht (vgl. die Gemeinsame Erklärung zu diesem Übereinkommen BGBl. 1986 II S. 809, 824; Palandt/Heldrich aaO Art. 36 EGBGB Rdn. 1).

  • BGH, 19.03.1997 - VIII ZR 316/96

    Zum Widerruf des Erwerbs eines Teilzeitwohnrechts (Appartement auf Gran Canaria)

    d) Eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB ist ferner ausgeschlossen, wenn übereinstimmende rechtspolitische Wertungen in den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809) nicht festzustellen sind.

    Danach ist bei der Auslegung und Anwendung der für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Kollisionsnormen (Art. 27 ff EGBGB) zu berücksichtigen, daß die ihnen zugrundeliegenden Regelungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809) in den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden sollen.

    Die Sonderregelung des Art. 31 Abs. 2 EGBGB erfaßt damit lediglich einen begrenzten Ausschnitt aus dem Regelungsbereich des Abs. 1. Sie bezieht sich nur auf die Frage des Zustandekommens der Einigung, nicht aber auf deren Wirksamkeit (so ausdrücklich der Bericht Giuliano/Lagarde BT-Drucks. 10/503 S 33/60 zu dem Art. 31 EGBGB zugrundeliegenden Art. 8 EuSchVÜ; so auch die wohl einhellige Meinung im Schrifttum, z.B. Soergel/von Hoffmann, aaO, Art. 31 EGBGB Rdnrn. 30 f; Erman/Hohloch, aaO, Art. 31 EGBGB Rdnrn. 11 ff; Mankowski RiW 1996, 382, 384 ff; MünchKomm/Martiny aaO, Art. 31 EGBGB Rdnr. 13; MünchKomm/Spellenberg aaO, vor Art. 11 EGBGB, Rdnrn. 50 ff, jew.m.w.Nachw.).

  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 273/03

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Streitigkeiten aus einem

    Eine stillschweigende Rechtswahl ist jedoch nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nur anzunehmen, wenn sich ein entsprechender tatsächlicher Parteiwille mit hinreichender Sicherheit aus dem Vertrag oder den Umständen des Falles ergibt, die bloße Ermittlung eines hypothetischen Parteiwillens genügt gerade nicht (MünchKommBGB/Martiny, 3. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdnr. 42; Giuliano/Lagarde, Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, BT-Drucks. 10/503, S. 49; Steinle, ZVglRWiss 1994, 300, 308 f.).
  • BAG, 24.08.1989 - 2 AZR 3/89

    Internationales Arbeitsrecht: Frage der Anwendbarkeit welchen Arbeitsrechts bei

    Art. 30 Abs. 2 EGBGB n.F. ist - wie die meisten Vorschriften des IPR-NeuregelungsG - aus dem übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) vom 18. Juni 1980 (BGBl. 1986 II S. 809) übernommen worden.
  • OLG Frankfurt, 18.04.2007 - 13 U 62/06

    Internationale Luftbeförderung: Anwendbares Recht; Haftungsbeschränkung nach dem

    Nach Artikel 28 EGBGB, mit dem inhaltlich Artikel 4 des römischen EG-Übereinkommens vom 19.06.1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - EVÜ -, welchem der deutsche Gesetzgeber mit Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zugestimmt hat (BGBl II 1986, 809 ff) und welches durch das Gesetz zur Neuregelung des internationalen Privatrechts - IPRG - vom 25.07.1986 in das deutsche Recht transformiert wurde, unterliegt der Vertrag grundsätzlich (Generalklausel in Absatz 1) dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, wobei dieser zentrale Begriff des Kollisionsrechts im Gesetz nicht näher erläutert wird.

    Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, dass die alleinige Anknüpfung an den Ort, an dem sich der Sitz des Beförderers befindet, der die charakteristische Leistung erbringt, mehrheitlich als nicht sachgerecht empfunden wurde, da sie allein keine engste Verbindung zu diesem Staat begründet (vgl. BT-Drucksache 10/503 S. 54).

    Davon gehen auch die Gesetzesmaterialien aus (BT-Drucks. 10/503 S. 54).

  • BGH, 15.12.1986 - II ZR 34/86

    Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel

    Es folgt damit praktisch wörtlich Art. 8 Abs. 1 des EG-Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - BGBl 1986 II 809 (nachfolgend: EG-Übereinkommen).

    Darunter sind alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Wertpapier zu verstehen, die im Interesse seiner Verkehrsfähigkeit besonders ausgestaltet sind, etwa die durch Übertragung des Papiers zustande kommenden Verpflichtungen sowie der weitgehende Ausschluß von Einwendungen (BTDrucks. 10/504 S. 84; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. c des EG-Übereinkommens, der Vorbild für Art. 37 Nr. 1 EGBGB n. F. gewesen ist, sowie BTDrucks. 10/503 S. 23 und 43).

    Der Ausnahmeregelung des Art. 37 Nr. 1 EGBGB n. F. liegt vor allem die Erwägung zugrunde, daß auf Grund von Übereinkommen auf breiter internationaler Ebene bereits Regelungen für einzelne der in dieser Bestimmung genannten Bereiche vorliegen, z. B. die Genfer Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des Internationalen Wechsel- und Scheckrechts von 1930 und 1931 - RGBl 1933 II 445 und 595 (vgl. BTDrucks. 10/503 S. 23 und 10/504 S. 84).

  • BGH, 23.01.2020 - IX ZR 94/19

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Insolvenzverfahren und der

    Der Begriff der Erfüllung in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b Rom I-VO beziehe sich hingegen auf die Gesamtheit der Bedingungen, unter denen die für die jeweilige Verpflichtung charakteristische Leistung zu erbringen ist (Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., Art. 12 Rom I-VO Rn. 12; NK-BGB/Leible, 3. Aufl., Art. 12 Rom I-VO Rn. 14; Bericht Giuliano/Lagarde, BT-Drucks. 10/503, 64).
  • LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4b O 273/10

    Anspruch des Inhabers des europäischen Patents EP A mit der Bezeichnung "Zugriff

  • LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4b O 274/10

    Anspruch des Inhabers der europäischen Patents EP A mit der Bezeichnung "Zugriff

  • LG Bonn, 14.03.2000 - 1 O 376/97

    Schürmann-Bau; Haftung für Hochwasserschäden

  • LG Hamburg, 07.08.2009 - 324 O 650/08

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Überprüfung von Servicebedingungen und der

  • LG Düsseldorf, 11.12.2012 - 4a O 54/12

    Telekommunikationsvergabeverfahren

  • OLG Nürnberg, 22.02.1996 - 8 U 2932/95

    Wirksamkeit eines in Deutschland vereinbarten privatschriftlichen Verkaufs eines

  • LG Hamburg, 15.10.1992 - 302 O 2/92
  • LG Hamburg, 07.08.2009 - 324 O 850/08

    Unzulässigkeit alter Klauseln in den AGB von Google

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