Gesetzgebung
BGBl. I 1986 S. 1470 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 05.09.1986, Seite 1470
- Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- vom 26.08.1986
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 42.89
Rechtswidrigkeit einer mutterschutzrechtlichen Anordnung
Auf dieser Grundlage verbietet § 26 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1470) dem Arbeitgeber, werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, zu beschäftigen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind. - VGH Baden-Württemberg, 14.11.1989 - 15 S 452/89
Initiativrecht des Personalrats zum Abschluß einer Dienstvereinbarung
-- Aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 4 MuSchG ist u.a. die mutterschutzrechtliche Regelung des § 26 Abs. 5 und 6 der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung -- GefStoffV) vom 26.8.1986 (BGBl. I S. 1470) -- mit Änderungen -- geschaffen worden; nach dort näher bestimmter Maßgabe darf der Arbeitgeber werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen oder mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, oder mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen nicht beschäftigen (dazu des Näheren in § 15 GefStoffV insbesondere Bestimmungen über die Gefahrstoffe und die Auslöseschwelle). - VGH Baden-Württemberg, 10.01.1992 - 10 S 304/90
Zur Gefahrenabwehr bei Begasungen nach GefStoffV § 25 Abs 5 - Beifügung einer …
Rechtsgrundlage für das Einschreiten des Regierungspräsidiums ist § 25 Abs. 5 S. 1 der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV -) vom 26.8.1986 (BGBl. I S. 1470) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 16.12.1987 (BGBl. I S. 2721).