Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 1657   

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BGBl. I 1986 S. 1657 (https://dejure.org/1986,16290)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 31.10.1986, Seite 1657
  • Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
  • vom 28.10.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 13/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Ausgleichsrente

    Eine weitere Änderung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des BSHG vom 28.10.1986 (BGBl I 1657) sollte sicherstellen, dass Leistungen, die Verfolgte und deren Hinterbliebene nach dem BEG erhalten, die wegen fehlender Zweckbestimmung iS von § 77 Abs. 1 BSHG als Einkommen galten, ebenso wie die Grundrente nach dem BVG und Schmerzensgeld nach § 847 BGB zukünftig nicht als Einkommen berücksichtigt würden.

    In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 10/4662 S 4) ist ausgeführt, dass eine Gleichstellung der durch den Nationalsozialismus Verfolgten mit den Kriegsopfern in der Sozialhilfe geboten sei, weshalb § 76 Abs. 1 BSHG dahingehend neu gefasst werde, dass die gezahlte Entschädigung, soweit sie nach Art der Entschädigung und Personenkreis und nach ihrer Höhe mit der geltenden Ausnahmeregelung für die Grundrente nach dem BVG korrespondiere, nicht als Einkommen berücksichtigt werde.

  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93

    Bei der Bemessung des Pflegegeldanspruches darf privat erhaltene Pflegeleistung

    Das Berufungsgericht ist im Anschluß an die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zur Feststellung eines oberhalb der Einkommensgrenze des § 81 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der Gesetze vom 21. Juni 1985 (BGBl I S. 1081) und vom 28. Oktober 1986 (BGBl I S. 1657) liegenden Einkommens der Klägerin gelangt, indem es u. a. einen Betrag von 1176 DM als "Wert des Sachbezuges Hege und Pflege ... gemäß § 3 Ziff. 3 des notariellen Vertrages vom 8.1.1986" in die Einkommensberechnung nach § 76 Abs. 1 BSHG eingestellt hat.
  • VG Berlin, 21.01.1992 - 8 A 1.89

    Kostenübernahme für die häusliche Betreuung durch das DRK ohne Anrechnung einer

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