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   BGBl. I 1986 S. 873   

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BGBl. I 1986 S. 873 (https://dejure.org/1986,17032)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 20.06.1986, Seite 873
  • Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes
  • vom 13.06.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerwG, 26.01.2000 - 6 C 2.99

    Altersgrenze für Nachdienenspflicht; Verhältnis von

    In dem später Gesetz gewordenen Regierungsentwurf zu den vorgenannten Rechtsvorschriften heißt es u.a. (BTDrucks 10/4591 S. 12 zu Nr. 2 (§ 5), zu Buchstabe a) im Anschluß an die Erläuterungen zu den Nummern 1 und 2 des neuen Satzes 2; später wurden daraus die Buchstaben a) und b) der Nr. 1 des neuen Satzes 2:.

    Dazu heißt es im Regierungsentwurf schlicht (BTDrucks 10/4591 S. 17): "Die Neufassung der Sätze 1 und 2 lehnt sich redaktionell an die entsprechende Änderung von § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG an...".

    § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG setzt die Einberufungsaltersgrenze auf 28 Jahre in allen Fällen fest, in denen Wehrpflichtige durch ein ihnen zurechenbares Verhalten, sei es pflichtwidrig, wie der ungenehmigte Auslandsaufenthalt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG) oder die schuldhafte Dienstabwesenheit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c WPflG) - oder sei es durch eine in ihr Belieben gestellte Erklärung - wie den Antrag auf Zurückstellung über das 25. Lebensjahr hinaus (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG) oder den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d WPflG) - ihre Einberufung vor der Regelaltersgrenze unmöglich gemacht haben (vgl. auch Begründung Novelle 1986, BTDrucks 10/4591, S. 12).

  • BVerwG, 25.10.1996 - 8 C 17.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Nachdienenspflicht und Verlängerung des

    Für die erneute Einberufung dieser Wehrpflichtigen, die ihren Grundwehrdienst entweder überhaupt nicht angetreten haben oder sich im Zeitpunkt der Entlassung schuldhaft von der Truppe fernhielten, soll § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c WPflG einen zeitlichen Rahmen geben, weil durch die fiktive Entlassung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 WPflG das Wehrdienstverhältnis gemäß § 28 Nr. 1 WPflG beendet wird (vgl. Begründung Novelle 1986, BTDrucks 10/4591, S. 12; Urteile vom 8. November 1991 - BVerwG 8 C 53.90 - BVerwGE 89, 183 [184 ff.] = Buchholz 448.11 § 44 ZDG Nr. 3 S. 1 [2 f.] und vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 65.90 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 45 S. 6 [7 f.]; Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, Stand Juni 1996, § 5 Rn. 10).

    § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG setzt die Einberufungsaltersgrenze auf achtundzwanzig Jahre in allen Fällen fest, in denen Wehrpflichtige durch ihr Verhalten - sei es rechtmäßig wie bei der Zurückstellung über das fünfundzwanzigste Lebensjahr (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG) oder pflichtwidrig wie der ungenehmigte Auslandsaufenthalt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG) oder die schuldhafte Dienstabwesenheit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c WPflG) - oder durch eine in ihr Belieben gestellte Erklärung - wie den Antrag auf Zurückstellung über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG) oder den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d WPflG) - ihre Einberufung vor der Regelaltersgrenze unmöglich gemacht haben (vgl. auch Begründung Novelle 1986, BTDrucks 10/4591, S. 12).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91

    Der Genuss von Rauschgift an Bord eines Schiffes rechtfertigt bei einem

    Rechtsgrundlage ist § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 873).
  • BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 45.90

    Wehrpflicht Altersgrenze - Wehrpflicht Tauglichkeit - Fachärztliche Untersuchung

    § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WPflG ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 873) eingefügt worden, um die Möglichkeit zu erschweren, sich dem Wehrdienst durch einen nicht gemäß § 3 Abs. 2 WPflG genehmigten Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes zu entziehen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 10/4591, S. 12).
  • BVerwG, 06.10.1998 - 6 C 11.98

    Mitwirkung im Katastrophenschutz; Erlöschen der Pflicht zur Ableistung des

    Im Fall des Klägers handelt es sich um § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 879, und § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG vom 9. Juli 1968, BGBl I S. 776, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 873.

    Zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung des Klägers am 21. Juni 1988 betrug der maßgebliche Mitwirkungszeitraum zehn Jahre (§ 13 a Abs. 2 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 879, § 8 Abs. 3 KatSG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 873).

  • BSG, 25.08.1987 - 11a RA 32/86

    Altersversorgung - Unterschiedliche Auswirkung - Wehrübungen

    In der Beschlußempfehlung des Ausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes wird eingangs hervorgehoben, es sei ferner Ungerechtigkeit dadurch entstanden, daß der kleinere Teil der Reservisten der Bundeswehr vermehrt zu Wehrübungen herangezogen werde und somit persönliche Nachteile in Kauf nehmen müsse (BT-Drucks 10/5299 S 1).

    Gleichwohl sieht auch das Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBl I S 873) keine Verbesserung der Sozialversicherung bei Wehrübungen vor.

  • BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95

    Bundesgelderveruntreuung

    Nach der einschlägigen Regelung des Katastrophenschutzgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung von Art. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBl I S. 873) trägt der Bund die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes, durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörde entstehen (ausgenommen persönliche und sächliche Verwaltungskosten).
  • BVerwG, 08.11.1991 - 8 C 53.90

    Zivildienst - Entlassungsfiktion - Nichtantritt des Zivildienstes

    (BT-Drucks. 9/1897 S. 15, vgl. ferner BT-Drucks. 10/4591 S. 12).
  • BSG, 15.07.1992 - 9a RV 33/90

    Wehrdienstbeschädigung - Wehrdienstverrichtung - Sportsoldat - Trainingsunfall

    Dienstausübung, dh Dienst im engeren Sinne, leistet der Soldat in der Bundeswehr durch Erfüllung der militärischen Pflichten nach entsprechenden Grundsätzen und Vorschriften sowie auf besonderen Befehl im üblichen militärischen Befehls- und Gehorsamsverhältnis als Übung für die Erfüllung des Verteidigungsauftrages (Art. 87a GG, § 7 Soldatengesetz - SG - hier in der Bek vom 19. August 1975 - BGBl I 2273/13. Juni 1986 - BGBl I 873; Urteile des Senats in BSGE 54, 76, 77 = SozR 3200 § 81 Nr. 17, SozR 3200 § 85 Nr. 5 und vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 17/83).
  • BVerwG, 30.07.1990 - 6 C 43.88

    "Innere Verwurzelung" der Entscheidung des Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst

    Eine mögliche längere Zivildienstzeit des Klägers als Folge eines zwischenzeitlich verlängerten Wehrdienstes, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für den Kläger in Aussicht stand (nämlich 19 anstatt ursprünglich 16 Monate, vgl. einerseits Art. 4 Abs. 2 KDVNG, andererseits die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986, BGBl. I S. 873, Art. 1 Ziff. 2 b mit der Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 4 WPflG - Verlängerung des Grundwehrdienstes von 15 auf 18 Monate - sowie Art. 4 Ziff. 14 mit der Einfügung eines § 83 Abs. 1 Ziff. 1 in das Zivildienstgesetz - Verlängerung des Zivildienstes von 16 auf 19 Monate -), würde nämlich alle zum gleichen Zeitpunkt anerkannten Kriegsdienstverweigerer gleichermaßen belasten und wäre lediglich das Äquivalent zum verlängerten Wehrdienst.
  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 14.87

    Kriegsdienstverweigerung - Medizinstudium - Zurückstellung - Zivildienst -

  • OLG Koblenz, 15.04.1996 - 1 Ss 85/96
  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1998 - 4 S 300/96

    Erstattung der Kosten der Fachausbildung durch einen als Kriegsdienstverweigerer

  • BVerwG, 13.05.1992 - 8 B 61.92

    Bestehen eines Vertrauensschutzes eines "Berlin-Flüchtlings"

  • BVerwG, 23.10.1990 - 8 B 98.90

    Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf die Möglichkeit einer Anrechnung von im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2000 - 6 A 1390/99

    Ausgestaltung der Qualifizierung der Ruhegehaltfähigkeit eines im Ausland

  • VG Darmstadt, 26.01.1999 - 1 G 2176/98

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen

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