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   BGBl. II 1988 S. 662   

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BGBl. II 1988 S. 662 (https://dejure.org/1988,18034)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil II Nr. 27, ausgegeben am 03.08.1988, Seite 662
  • Gesetz zu dem Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe
  • vom 23.07.1988

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Karlsruhe, 26.06.1990 - 1 AK 22/90
    Mit dem - von der Bundesrepublik im Juli 1988 ratifizierten, am 1.8.1989 in Kraft getretenen (BGBl. 1988 II S.662, 1989 II S.2814) - Protokoll Nr. 6 vom 28.4.1983 zur EMRK liegt das erste internationale Abkommen vor, das die Abschaffung der Todesstrafe als völkerrechtliche Verpflichtung der Vertragsstaaten normiert.

    Das 6. Zusatzprotokoll hat lediglich Charakter, führt also folgerichtig nicht zu einer Änderung des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EMRK, der die Todesstrafe als mögliche Strafe voraussetzt und für die das Protokoll nicht ratifizierenden Mitgliedstaaten uneingeschränkt weiter gilt (vgl. Denkschrift BT-Drucks. 11/1468, S.11 ...).

  • OVG Hamburg, 18.01.2002 - 1 Bf 21/98

    Ausländerrecht: Kein Abschiebungshindernis wegen der Gefahr einer

    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe im Hinblick auf Art. 1 des Protokolls Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention über die Abschaffung der Todesstrafe vom 6. April 1983 - von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert mit Gesetz vom 23. Juli 1988 (BGBl. II S. 662) - und die Rechtsprechung des EGMR als menschenrechtswidrige Handlung im Sinne von Art. 3 EMRK angesehen werden muss (ebenso: GK-AuslR, Treiber, § 53 Rdnr. 188).
  • VG Trier, 08.03.2006 - 5 K 1583/05

    Wohnsitzauflage für ausländische Flüchtlinge bei Bezug von Sozialleistungen

    Schließlich steht auch das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 23. Juli 1988 (BGBl 1988 II S. 662) der Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Auflage nicht entgegen.
  • VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 18 K 07.30407

    Asyl, Widerruf

    Außer Frage steht in diesem Zusammenhang, dass die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe im Hinblick auf Art. 1 des Protokolls Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention über die Abschaffung der Todesstrafe vom 6. April 1983, von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert mit Gesetz vom 30. Juli 1988 (BGBl II Seite 662), und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und damit auch beachtlich im Rahmen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG anzusehen ist.
  • VG Trier, 22.03.2006 - 5 K 119/06

    Aufenthaltserlaubnis für Sozialleistungen beziehenden Flüchtling; Wohnsitzauflage

    Schließlich steht auch das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 23. Juli 1988 (BGBl 1988 II S. 662) der Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Auflage nicht entgegen.
  • VG Oldenburg, 26.01.2010 - 3 A 135/09

    Flüchtlingsanerkennung, Iran, PDKJ, Kurden, herabgestufter

    In dieser Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe im Hinblick auf Art. 1 des Protokolls Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention über die Abschaffung der Todesstrafe vom 6. April 1983 - von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert mit Gesetz vom 23. Juli 1988 (BGBl. II S. 662) - und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als menschenrechtswidrige Handlung i.S.v. Art. 3 EMRK angesehen werden muss (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2002 -1 Bf 21/98 -, zit. nach juris, m.w.N.).
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