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   BGBl. I 1988 S. 1053   

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BGBl. I 1988 S. 1053 (https://dejure.org/1988,17410)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 26.07.1988, Seite 1053
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
  • vom 21.07.1988

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 14.12.1994 - 4 RLw 4/93

    Teilnichtigkeit von Mindesthöhenbeschlüssen

    Bei Erreichen der Mindesthöhe werde eine Existenzgrundlage unwiderleglich vermutet, was für die jüngste Zeit auch aus § 1 Abs. 4 Satz 2 GAL, angefügt durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1053) folge.
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R

    Flächenwert als Beitragsmaßstab in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Auch die Satzungsregelung in § 36 Abs. 10 Satz 1 (bzw ab 1. Januar 1998 § 43 Abs. 10), daß für stillgelegte Flächen, für die Stillegungsprämie zu zahlen ist, die Hälfte des ermittelten Flächenwertes zugrunde gelegt wird und diese Flächen nicht ganz aus der Beitragsberechnung herausgenommen werden, verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21. Juli 1988 (BGBl I 1053).
  • BSG, 31.01.1989 - 2 RU 30/88

    Abgrenzung des Kleingartenbegriffs iS. des § 778 RVO

    Das folge deutlich aus § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO i.d.F. des Gesetzes vom 21. Juli 1988 (BGBl. I 1053), der auch Unternehmen des Natur- und Umweltschutzes in die landwirtschaftliche Unfallversicherung einbeziehe.
  • LSG Sachsen, 10.01.2002 - L 2 U 142/99

    Beitragspflicht zu einer landwirtschaftlichen Unfallversicherung wegen einer

    § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO sei mit Wirkung vom 1.7.1988 durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1053) dahingehend erweitert worden, dass die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege eine in die Versicherungspflicht einzubeziehende Unternehmensform der Landwirtschaft sei.

    Sie sei Teil der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25.4.1988 über die Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung im nationalen Recht zur Drosselung der landwirtschaftlichen Überproduktion (Hinweis auf BT-Drucks 11/2456 S. 1).

  • LSG Sachsen, 15.11.2001 - L 2 U 197/99

    Streit über eine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung;

    § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO sei mit Wirkung vom 1.7.1988 durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1053) dahingehend erweitert worden, dass die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege eine in die Versicherungspflicht einzubeziehende Unternehmensform der Landwirtschaft sei.

    Sie sei Teil der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25.4.1988 über die Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung im nationalen Recht zur Drosselung der landwirtschaftlichen Überproduktion (Hinweis auf BT-Drucks 11/2456 S. 1).

  • LSG Sachsen, 15.11.2001 - L 2 U 143/99

    Zur Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Zweimaliges

    § 777 Abs. 1 Nr. 1 RVO sei mit Wirkung vom 1.7.1988 durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1053) dahingehend erweitert worden, dass die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege eine in die Versicherungspflicht einzubeziehende Unternehmensform der Landwirtschaft sei.

    Sie sei Teil der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25.4.1988 über die Still-Legung landwirtschaftlicher Nutzflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung im nationalen Recht zur Drosselung der landwirtschaftlichen Überproduktion (Hinweis auf BT-Drucks 11/2456 S. 1).

  • LSG Bayern, 04.12.2001 - L 3 U 205/99

    Zuständigkeit des Versicherungsträgers für die Entschädigung eines Unfalls;

    Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 26.07.1988 (BGBl.I S.1053) wurde der Versicherungsschutz aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes auf Pflegemaßnahmen stillgelegter Flächen ausgedehnt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1998 - L 17 U 12/97

    Aufnahme in ein Unternehmensverzeichnis; Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen

    Nach § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 21.07.1988 (BGBl. I, S. 1053) umfaßt die landwirtschaftliche UV Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaues, der Binnenfischerei - Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei - und der Imkerei einschließlich der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege (landwirtschaftliche Unternehmen).
  • LSG Sachsen, 15.11.2001 - L 2 U 137/99

    Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Zielen des Natur-

    Nach § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.07.1988 (BGBl. I, 1053) umfasse die landwirtschaftliche Unfallversicherung u.a. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.
  • LSG Sachsen, 13.06.2001 - L 2 U 28/00

    Zur Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers für einen Verein dessen Zweck

    Für diese Form des Naturschutzes habe jedoch der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Argrarstrukturen und des Küstenschutzes" vom 21.07.1988 (BGBl I S. 1053), eine berufsgenossenschaftliche Zuordnung getroffen, indem § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO dahingehend erweitert worden sei, dass von der landwirtschaftlichen Unfallversicheung auch Unternehmen der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege umfasst würden.
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