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   BGBl. I 1989 S. 1321   

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BGBl. I 1989 S. 1321 (https://dejure.org/1989,31562)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 12.07.1989, Seite 1321
  • Neufassung der Strahlenschutzverordnung
  • vom 30.06.1989

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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07

    Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

    Für radioaktive Abfälle aus Kernkraftwerken bestimmt die Strahlenschutzverordnung allerdings auf der Grundlage von § 9a Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 8 AtG, dass sie an Landessammelstellen nur dann abgeliefert werden dürfen, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat; anderenfalls sind die Betreiber der Kernkraftwerke zur privaten Zwischenlagerung bis zum Abruf für die Endlagerung verpflichtet (heute: § 76 Abs. 5, § 78 StrlSchV vom 20. Juli 2001, BGBl. I S. 1714 ; zuvor § 82 Abs. 2, § 86 StrlSchV vom 30. Juni 1989, BGBl. I S. 1321 ).
  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

    Der von der Beigeladenen erhobene Einwand, die Klägerin hätte nur dann als klagebefugt angesehen werden dürfen, wenn von ihr eine Überschreitung der Strahlenschutzwerte des § 45 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 - BGBl I S. 1321 - (StrSchV) geltend gemacht worden wäre, greift nicht durch.
  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

    Für radioaktive Abfälle aus Kernkraftwerken bestimmten § 82 Abs. 2, § 86 der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1321 ; heute: § 76 Abs. 5, § 78 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001, BGBl I S. 1714 ) auf der Grundlage von § 9a Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 8 AtG allerdings, dass diese an Landessammelstellen nur dann abgeliefert werden dürfen, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat.
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvG 1/00

    'Moratorium Gorleben'

    Für radioaktive Abfälle aus Kernkraftwerken bestimmt die Strahlenschutzverordnung allerdings, dass sie an Landessammelstellen nur dann abgeliefert werden dürfen, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat; anderenfalls sind die Betreiber der Kernkraftwerke zur privaten Zwischenlagerung bis zum Abruf für die Endlagerung verpflichtet (derzeit §§ 76 Abs. 5, 78 StrlSchV vom 20. Juli 2001, BGBl I S. 1714 [1746 f.]; zuvor §§ 82 Abs. 2, 86 StrlSchV vom 30. Juni 1989, BGBl I S. 1321 [1346 f.]).
  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

    Hinsichtlich der Störfallvorsorge ist hiervon in § 28 Abs. 3 der Stahlenschutzverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 - BGBl I S. 1321, 1926 - (StrSchV) durch die Regelung über die Störfallplanungsdosis Gebrauch gemacht worden.
  • BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Sanierung radioaktiver

    Der Uranbergbau, d. h. die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von radioaktiven Bodenschätzen, fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1321, ber. S. 1926), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2113).
  • SG Dresden, 27.02.2015 - S 47 KR 439/12

    Krankenkasse muss Aufenthalt im Krankenhaus bei einer Radiojodtherapie bezahlen

    Nach der Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt I, S. 1321 ff.) in Verbindung mit der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" (aktuell in der Fassung vom 01.10.2011) ist für diese Behandlung eine mindestens 48-stündige stationäre Aufnahme des Patienten auf einer geeigneten nuklearmedizinischen Station erforderlich, da in diesem Zeitraum mehr als 90 % der radioaktiven Ausscheidungen erfolgen.
  • OVG Niedersachsen, 27.11.2003 - 7 KS 650/01

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigung (hier:

    Insoweit könnte sich ein Abwehranspruch nur gegen eine Überschreitung der - verfassungsrechtlich undenklichen - Dosisgrenzwerte des § 45 Abs. 1, Abs. 2 der StrlSchV i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.06.1989 (BGBl. I S. 1321, 1926) - a. F. - richten.
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - 4 K 26/95

    Einstweilige Stilllegung und Widerruf der Betriebsgenehmigung eines

    Der Senat hat auch (nach wie vor) keinen Zweifel daran, daß die Dosisgrenzwerte des § 45 Strahlenschutzverordnung, so wie sie mit der Novelle vom 30. Juni 1989 (BGBl. I Seite 1321) festgelegt wurden, dem Gebot der Schadensvorsorge genügen, das sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergibt und insbesondere in den §§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 17, 19 AtG seine einfachgesetzliche Umsetzung findet.
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