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   BGBl. I 1989 S. 1550   

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BGBl. I 1989 S. 1550 (https://dejure.org/1989,18920)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 05.08.1989, Seite 1550
  • Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
  • vom 25.07.1989

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R

    Begriff der ständigen Rechtsprechung iS. von § 152 Abs. 1 AFG

    Denn es liegt nichts dafür vor, daß die Klägerin vor dem 9. März 1993 die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit (§ 100 Abs. 1, § 103 AFG) erfüllt hat, auf die nach § 2 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz (idF der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989, BGBl I 1550, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1991, BGBl I 2142) nur für den Bezug von Alhi neben Erzg verzichtet wird, und einen Antrag auf Alg gestellt hat, neben dem ihr das Erzg nicht belassen worden wäre (vgl § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Nr. 1 aaO).
  • BSG, 06.09.1995 - 14 REg 4/95

    Geltungsbereich des BErzGG

    In der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl I S 1550) wurde § 39 mit dem Klammerzusatz: "(Übergangsvorschrift)" erwähnt und damit als gegenstandslos angesehen.
  • VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13

    Berechnung von Ansprüchen nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes

    b) Die angegriffenen Regelungen verstoßen nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV), weil nach den Vorschriften der früher geltenden §§ 5 und 6 BErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl I S. 1550), auf die das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz vom 12. Juni 1989 (GVBl S. 206) Bezug nahm, das Einkommen des Partners unberücksichtigt blieb, wenn die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebten.
  • BSG, 27.06.1991 - 4 REg 2/91

    Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf den Erziehungsgeldanspruch des Vaters,

    Hingegen versagte es dem Kläger Erziehungsgeld für die Zeit vom 10. November 1989 bis zum 5. Januar 1990, weil nach § 7 Satz 1 und Satz 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) vom 6. Dezember 1985 (BGBl I S 2154, idF der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989, BGBl I S 1550) das der Ehefrau für diesen Zeitraum gezahlte Mutterschaftsgeld anzurechnen sei, so daß die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1990).
  • BSG, 10.08.1993 - 14b REg 3/92

    Gewährung von Erziehungsgeld - Maßgebendes Einkommen - Sonderausgaben nach § 10 e

    Der Anspruch der Klägerin auf Erzg für ihr am 22. Mai 1990 geborenes Kind richtet sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 BErzGG idF vom 25. Juli 1989 (BGBl I S 1550), dessen Voraussetzungen unter den Beteiligten nicht streitig sind.
  • BSG, 13.05.1998 - B 14 EG 2/98 R

    Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens bei steuerlich

    Bis dahin galt die Regelung des § 6 BErzGG idF vom 25. Juli 1989 (BGBl I S 1550 - im Folgenden: BErzGG 1989).
  • BSG, 22.02.1995 - 14/14b REg 14/93

    Berechnung des maßgeblichen Einkommens für den Anspruch auf Erziehungsgeld -

    Die Klägerin hat ihr Kind selbst betreut und während dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (§ 1 Abs. 1 Nrn 3 und 4 BErzGG idF der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 - BErzGG 1989 - <BGBl I 1550>, die insoweit durch die nachfolgenden Änderungen nicht betroffen sind).
  • BSG, 13.05.1998 - B 14 EG 8/97 R

    Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens bei steuerlich

    Bis dahin galt die Regelung des § 6 BErzGG idF vom 25. Juli 1989 (BGBl I S 1550 - im folgenden: BErzGG 1989).
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