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   BGBl. I 1989 S. 1677   

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BGBl. I 1989 S. 1677 (https://dejure.org/1989,18540)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 26.09.1989, Seite 1677
  • Neufassung der Bundesartenschutzverordnung
  • vom 18.09.1989

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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 B 700/06

    Naturschutzgesetz; Sozialbindung von Eigentum; Kormoranfraß; Fischereibetrieb;

    Nach § 1 der Neufassung der Bundesartenschutzverordnung vom 18.9.1989 (BGBl I S. 1677) und der Anlage 1 gehören sämtliche in Deutschland heimische, nicht gemäß § 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) dem Jagdrecht unterliegende Vögel europäischer Art zu den besonders geschützten Arten, der Seeadler gehörte zu den streng geschützten Vögeln.
  • VGH Hessen, 24.11.2003 - 3 N 1080/03

    Natureingriffe durch Straßenplanung; Ziele der Raumordnung und Landesplanung

    Dies ergibt sich aus der nach § 20 e Abs. 1 BNatSchG 1976 ergangenen Bundes-Artenschutzverordnung (BArtSchV) vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, ber. BGBl. I S. 2011).
  • BVerwG, 19.04.1994 - 4 B 3.94

    Naturschutz - Artenschutz - Kormorane - Ermächtigungsgrundlage

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die in der formulierten Frage enthaltene Rechtsbehauptung, die Bundesartenschutzverordnung vom 18. September 1989 (BGBl I S. 1677) - BArtSchV - stelle alle europäischen Vogelarten unter besonderen Schutz, unzutreffend ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1995 - 5 S 2276/94

    Zum Schutzobjekt einer Landschaftsschutzverordnung; zum naturschutzrechtlichen

    Die besondere Schutzwürdigkeit des festgestellten Mauereidechsenbestandes im Bereich der Sandsteintrockenmauer auf den Grundstücken des Klägers wird dadurch belegt, daß die Mauereidechse (Podarcis muralis) nach Anlage 1 Spalte 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung vom 18.09.1989 (BGBl. I S. 1677) zu den besonders geschützten, vom Aussterben bedrohten wild lebenden Tierarten zählt (vgl. hierzu die besondere artenschutzrechtliche Schutzvorschrift des § 20 f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BNatSchG).
  • VG Potsdam, 31.08.1995 - 1 K 1160/93

    Anspruch auf Aufhebung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides;

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  • OVG Niedersachsen, 22.05.1995 - 3 L 5685/93

    "ordnungsgemäße landwirtschaftl. Bodennutzung":; Bodennutzung; Reithschneiden;

    Nach dem Gutachten des Instituts für Biologie und Landschaftsökologie (IBL) vom Dezember 1990 über "Schilfröhricht Weser und Ostfriesische Binnenmeere", das die Beklagte zum Zwecke der Erstellung eines Schilfnutzungskonzepts eingeholt hat, siedeln in den Altschilfbeständen der ostfriesischen Binnenmeere zahlreiche Brutvogelarten wie Teich- bzw. Schilfrohrsänger, Rohrammer, Rohrweihe, Wasserralle, Tüpfelralle und Rohrschwirl, die zu den wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten zählen (§ 1 der gem. § 20 e Abs. 1 BNatSchG erlassenen Bundesartenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.9.1989 [BGBl. I S. 1677, ber. S. 2011]).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 5 S 1881/92

    Artenschutzrechtliche Kennzeichnungspflicht zum Nachweis des legalen Besitzes

    Die in § 9 BArtSchV i.d.F. vom 18.09.1989 (BGBl. I S. 1677) vorgesehene Kennzeichnungspflicht ist bislang nicht durch entsprechende Regelungen des zuständigen Bundesministers umgesetzt worden.
  • OVG Niedersachsen, 12.11.1998 - 3 K 7806/95

    Beschränkung des Gemeingebrauchs am Steinhuder Meer für Wassersportler;

    Kormorane stehen zum anderen gemäß § 1 Satz 1 der Bundesartenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677) unter besonderem Schutz; das ist gemäß § 1 Nr. 1 der Bundesartenschutzverordnung in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 6. Juni 1997 (BGBl. I S. 1327) auch heute noch der Fall.
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