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   BGBl. I 1989 S. 1830   

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BGBl. I 1989 S. 1830 (https://dejure.org/1989,20077)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 12.10.1989, Seite 1830
  • Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
  • vom 09.10.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

    Dieses wurde durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl I S. 1830) als selbständige Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG errichtet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1996 - 21 D 2/89

    Anfechtung; Genehmigung; Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen ;

    Rechtsgrundlage für die nichtstaatliche Aufbewahrung von Brennelementen ist § 6 Atomgesetz (AtG) in der Neufassung vom 15. Juli 1985, BGBl. I, 1565, und für die Aufbewahrung von THTR-Brennelementen in der Fassung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989, BGBl. I, 1830; nachfolgende, vor Erlaß der Änderungsgenehmigungen in Kraft getretene Änderungen des Gesetzes, zuletzt durch das Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994, BGBl. I, 1618, haben diese Vorschrift nicht berührt.

    Nach der von ihm übernommenen Begründung zu dem die Einfügung des Absatz 3 in § 6 AtG betreffenden Artikel 2 Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz ist ausgeführt, die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 AtG umfasse entsprechend der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AtG (auch) bestrahlte Kernbrennstoffe, unabhängig davon, ob sie wieder aufbereitet werden sollten oder radioaktiver Abfall seien, sowie sonstige kernbrennstoffhaltige Abfälle (BT-Drs. 11/4086, S. 10).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvG 1/00

    'Moratorium Gorleben'

    Der Bund hat von seinen Kompetenzen durch § 23 Abs. 1 Nr. 2 AtG Gebrauch gemacht und durch Gesetz vom 9. Oktober 1989 (BGBl I S. 1830) das Bundesamt für Strahlenschutz errichtet (zuvor war die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig).
  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 24.89

    Genehmigung zum Bau einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung

    Nach § 9 b Abs. 1 i.V.m. § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes - AtG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1905 (BGBl. I S. 1565, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 1989, BGBl. I S. 1830) bedürfen der (atomrechtlichen) Planfeststellung die Errichtung und der Betrieb der vom Bund einzurichtenden Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle.
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