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   BGBl. II 1990 S. 1250   

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BGBl. II 1990 S. 1250 (https://dejure.org/1990,18254)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil II Nr. 36, ausgegeben am 02.10.1990, Seite 1250
  • Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften ...
  • vom 28.09.1990

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90

    Mitbestimmung bei Schichtdauer für Arbeitnehmer bei NATO-Truppen

    Das Mitbestimmungsverfahren ist vorliegend nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut ( ZA-NTS ), das auch nach der Herstellung der Einheit Deutschlands in Kraft geblieben ist (vgl. die Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften vom 28. September 1990, BGBl. II S. 1250), in Verbindung mit § 69 Abs. 3 BPersVG durch die Vorlage des Leiters der Dienststelle B an das Hauptquartier in den Zuständigkeitsbereich der HBV gelangt.
  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 82/99 R

    Tarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe, keine Einkommensanrechnung bei der

    Die vom Land Berlin unter Anwendung der Anordnungen der Berliner Kommandantur geschlossenen Tarifverträge galten auch nach Ende des Besatzungsstatuts (Art. 7 des Vertrags über die abschließende Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990 - BGBl II 1318 - iVm dem Zustimmungsgesetz vom 11. Oktober 1990 - BGBl II 1317) zunächst vorläufig (Anlage 2 Nr. 6 zum Notenwechsel vom 25. September 1990 - BGBl II 1253 - iVm der Verordnung vom 25. September 1990 - BGBl II 1250), dann endgültig fort (Art. 1 Abs. 1 Buchst d des Gesetzes vom 3. Januar 1994 zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin - BGBl II 26 - iVm Art. 1 und 2 des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990 - BGBl II 1994, S 40).
  • LAG Hessen, 17.03.2009 - 13 Sa 1471/08

    Abfindung gemäß § 1a KSchG - tarifliche Abfindung nach § 7 Ziff 2 SchutzTV

    An dieser Rechtslage hat sich durch die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands nichts geändert (Verordnung vom 28. September 1990 zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 03. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften sowie dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, BGBl. II 1990, S. 1250).
  • LAG Düsseldorf, 05.06.2000 - 10 TaBV 33/00

    Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung einer Dienststelle der Royal Air Force

    Denn nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut (ZA-NTS), das auch nach der Herstellung der Einheit Deutschlands in Kraft geblieben ist (vgl. die Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25.9.1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19.6.1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3.8.1959 nebst zugehörigen Übereinkünften vom 28.9.1990, BGBl. II S. 1250); finden für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr geltenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung nach Maßgabe des Unterzeichungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS Anwendung, wobei abweichend von § 83 BPersVG nicht die Verwaltungs-, sondern die Arbeitsgerichte für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen der Betriebsvertretung und der Dienststelle zuständig sind.
  • LAG Hessen, 26.05.2009 - 13 Sa 2111/08

    Betriebsbedingte Kündigung eines Zivilbeschäftigten bei den US-Streitkräften -

    An dieser Rechtslage hat sich durch die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands nichts geändert (Verordnung vom 28. September 1990 zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 03. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften sowie dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, BGBl. II 1990, S. 1250).
  • LAG Hamm, 29.06.1992 - 16 Sa 1208/91

    Äußerungsfrist; Personalrat; Kündigung; Stufenvertretung; Arbeitgeber bei

    Die gesamten Regelungen sind auch nach der Herstellung der Einheit Deutschlands in Kraft geblieben (vgl. die Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25.09.1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages ... vom 28.09.1990, BGBl. II, S. 1250).
  • BAG, 15.05.1991 - 5 AZR 117/90

    Rechtliche Ausgestaltung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Bundesrepublik

    Diese Rechtslage besteht auch nach Herstellung der Einheit Deutschlands unverändert fort, wie sich aus der "Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften sowie zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin" vom 28. September 1990 ergibt (BGBl 1990 II S. 1250).
  • BAG, 15.05.1991 - 5 AZR 120/90

    Rechtliche Ausgestaltung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Bundesrepublik

    vom 28. September 1990 ergibt (BGBl 1990 II S. 1250).
  • BAG, 15.05.1991 - 5 AZR 119/90

    Rechtliche Ausgestaltung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Bundesrepublik

    vom 28. September 1990 ergibt (BGBl 1990 II S. 1250).
  • BAG, 15.05.1991 - 5 AZR 124/90

    Rechtliche Ausgestaltung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Bundesrepublik

    vom 28. September 1990 ergibt (BGBl 1990 II S. 1250).
  • BAG, 15.05.1991 - 5 AZR 121/90

    Rechtliche Ausgestaltung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Bundesrepublik

  • BAG, 15.05.1991 - 5 AZR 118/90

    Rechtliche Ausgestaltung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Bundesrepublik

  • BAG, 15.05.1991 - 5 AZR 116/90

    Rechtliche Ausgestaltung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Bundesrepublik

  • BAG, 15.05.1991 - 5 AZR 123/90

    Rechtliche Ausgestaltung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Bundesrepublik

  • BGH, 30.04.1997 - 5 StR 554/96

    Beginn der Frist nach Artikel 19 Abs. 2 NATO-Truppenstatut mit Zusatzabkommen bei

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