Gesetzgebung
BGBl. I 1991 S. 125 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 26.01.1991, Seite 125
- Neufassung der Mutterschutzverordnung
- vom 11.01.1991
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99
Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche; Weitergewährung einer - während des …
Nach § 4 Satz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchV) in der für den Zeitraum Oktober 1992 bis Januar 1993 noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1991 (BGBl I S. 125) wird durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 MuSchV die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. - BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 29.99
Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche; Weitergewährung einer - während des …
Nach § 4 Satz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchV) sowohl in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung vom 7. Dezember 1993 (BGBl I S. 2238) als auch in der davor geltenden und in dem hier maßgeblichen Punkt wortgleichen Fassung vom 11. Januar 1991 (BGBl I S. 125), die auf die noch in das Jahr 1993 fallenden Tage des Anspruchszeitraums anzuwenden ist, wird durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 MuSchV die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. - VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 4 S 1619/93
Verfall der (Rest-)Urlaubsansprüche
Nach § 3 Abs. 1 MuSchV (Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.1.1991, BGBl. I S. 125) ist eine Beamtin in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen.