Gesetzgebung
   BGBl. I 1991 S. 125   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,17231
BGBl. I 1991 S. 125 (https://dejure.org/1991,17231)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,17231) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 26.01.1991, Seite 125
  • Neufassung der Mutterschutzverordnung
  • vom 11.01.1991

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99

    Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche; Weitergewährung einer - während des

    Nach § 4 Satz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchV) in der für den Zeitraum Oktober 1992 bis Januar 1993 noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1991 (BGBl I S. 125) wird durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 MuSchV die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt.
  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 29.99

    Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche; Weitergewährung einer - während des

    Nach § 4 Satz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchV) sowohl in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung vom 7. Dezember 1993 (BGBl I S. 2238) als auch in der davor geltenden und in dem hier maßgeblichen Punkt wortgleichen Fassung vom 11. Januar 1991 (BGBl I S. 125), die auf die noch in das Jahr 1993 fallenden Tage des Anspruchszeitraums anzuwenden ist, wird durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 MuSchV die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 4 S 1619/93

    Verfall der (Rest-)Urlaubsansprüche

    Nach § 3 Abs. 1 MuSchV (Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.1.1991, BGBl. I S. 125) ist eine Beamtin in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht