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   BGBl. II 1992 S. 1146   

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BGBl. II 1992 S. 1146 (https://dejure.org/1992,21416)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil II Nr. 41, ausgegeben am 24.11.1992, Seite 1146
  • Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien
  • vom 26.10.1992
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92

    Jugoslawien - Sozialversicherungsabkommen - Versicherungszeiten

    Dieses Abk, das nach dem Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31. Juli/5. Oktober 1992 vorläufig auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien weiter anzuwenden ist (vgl die Bek des Bundesministers des Auswärtigen vom 26. Oktober 1992, BGBl II 1146), beschränkt sich in Art. 25 Abs. 1 auf die Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs und enthält bislang (entsprechende Verhandlungen sind allerdings dem Vernehmen nach im Gange) keine Gleichstellung von Tatbeständen für die Anrechnung von Ausfallzeiten (vgl SGB-SozVers-Gesamtkomm/Baumeister, Jugoslawien/Abk, Art. 25 Anm 2, Art. 26 Anm 1).
  • BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96

    Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG

    Versicherungszeiten in Jugoslawien bzw Kroatien, die aufgrund des Abk zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) idF des Änderungsabk vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390 - Abk Jugoslawien SozSich - vgl dazu auch Bek über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien vom 26. Oktober 1992, BGBl II 1146) zur Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung anrechenbar wären, liegen ebenfalls nicht vor.
  • LSG Bayern, 21.12.2004 - L 5 RJ 545/01

    Auszahlung einer Rente aus deutschen Versicherungszeiten in Höhe von 70 % wegen

    Auch im Verhältnis zwischen Deutschland und Kroatien ist für den streitigen Zeitraum das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen anzuwenden, was beide Staaten durch Notenwechsel vom 31. Juli/5. Oktober 1992 vereinbart haben (Bekanntmachung vom 26. Oktober 1992 - BGBl. II S.1146; zur Weitergeltung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens vgl. auch BSG-Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R).
  • FG Nürnberg, 11.02.2015 - 3 K 1557/13

    Vercharterung von Yachten in Kroatien - Schuldzinsen aus Darlehen zur

    Bis dahin ist das DBA Jugoslawien vom 26.03.1987 gemäß der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien vom 26.10.1992 weiter anwendbar (BGBl. II 1992, 1146).
  • LSG Bayern, 21.02.2006 - L 16 R 20/04

    Folgen der Fortgeltung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens

    Zwischen der Republik Kroatien und der deutschen Bundesrepublik wurde in der Bekanntmachung vom 26.10.1992 (BGBl II 1992, S. 1146) die weitere Anwendung des Abkommens vereinbart.
  • LSG Bayern, 15.12.2005 - L 14 R 422/01

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund eines eingetretenen

    Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968, das bis zur Auflösung des jugoslawischen Staates im Jahre 1991 einheitlich für das gesamte Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gegolten habe, sei nach den durch Notenwechsel erfolgten völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der neuen im Gebiet des früheren Jugoslawien entstandenen Staaten (Kroatien: Bekanntmachung vom 26.10.1992, BGBl II 1992 S. 1146; Slowenien: Bekanntmachung vom 13.07.1993, BGBl. II 1993 S. 1261) weiter so anzuwenden, als sei es zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat geschlossen worden.
  • LSG Bayern, 21.09.2004 - L 5 RJ 125/03

    Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung nach

    Das deutsch-jugoslawische Abkommen über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl. 1969 II. S.1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl. 1975 II. S.390), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien vorübergehend weiter anwendbar war (vgl. die Bekanntmachung des Bundesministers des Äußeren vom 26. Oktober 1992, BGBl. II, 1146; BSG 13.Senat, Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99) sowie das zum 1. Dezember 1998 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (Abk Kroatien SozSich) vom 24. November 1997 (BGBl.II 1999, 25), enthalten für andere als in den Abkommensstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten keine Regelungen; die schweizerischen Versicherungszeiten sind insoweit als Versicherungszeiten in einem Drittstaat anzusehen.
  • LSG Bayern, 26.11.2003 - L 16 RJ 10/03

    Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit;

    Zwar sieht das seit 1. Dezember 1998 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien geltende deutsch-kroatische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998 S.2034) - DKSVA - im Gegensatz zu dem laut Bekanntmachung vom 26. Oktober 1992 (BGBl. II 1992 S.1146) bis zum 30. November 1998 weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl. II 1969 S.1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975 S.390) - DJSVA - vor, dass Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen nach kroatischen Rechtsvorschriften gezahlt wurden, als Verlängerungstatbestände zu berücksichtigen sind (Art. 26 Abs. 2 DKSVA), doch hat der Kläger in Kroatien keine derartigen Zeiten zurückgelegt.
  • LSG Bayern, 11.09.2001 - L 5 RJ 637/99

    Vorliegen besonderer Wartezeit für Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit;

    Insoweit beschränkt sich das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (DJUSVA) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438), welches nach dem Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31.07./05.10.1992 vorläufig weiter anzuwenden ist (vgl. die Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 26.10.1992, BGBl II, 1146) in Art. 25 Abs. 1 allein auf die Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs und enthält bislang keine Gleichstellung von Tatbeständen für die Anrechnung von Ausfallzeiten (vgl. SGB-SozVers-GesamtKomm.-Baumeister- Jugoslawien Abk, Art. 25 Anm.2, Art. 26 Anm.1).
  • LSG Bayern, 19.10.2004 - L 6 RJ 154/01

    Anspruch eines Jugoslawen bzw. Kroaten auf Kinderzuschuss bzw.

    26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl. II 1969, S. 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl. II 1975, S. 390; Abk Jugoslawien SozSich), das bis zum Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 (BGBl. II 1998, S. 2034) am 10.12.1998 im Verhältnis zur Republik Kroatien weiter anzuwenden war (vgl. Bekanntmachung vom 26.10.1992, BGBl. II, S. 1146) bestimmt nämlich:.
  • FG München, 10.12.2002 - 12 K 4544/01

    Inkrafttreten des Sozialabkommens mit der Republik Kroatien

  • LSG Bayern, 19.01.2000 - L 16 RJ 99/99

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente - versicherungsrechtliche Voraussetzungen -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2017 - L 14 U 136/15
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil II Nr. 41, ausgegeben am 24.11.1992, Seite 1146
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls
  • vom 23.10.1992
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