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   BGBl. II 1992 S. 990   

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BGBl. II 1992 S. 990 (https://dejure.org/1992,24487)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil II Nr. 34, ausgegeben am 26.09.1992, Seite 990
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
  • vom 10.07.1992
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

    Hieraus folgt, daß das Übereinkommen keine Pflicht begründen kann, der bei Inkrafttreten des Übereinkommens für Deutschland am 5. April 1992 (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992, BGBl II S. 990) bereits 21 Jahre alten und bei Antragstellung zwanzig Jahre alten Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 8 PA 317/10

    Besitz eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Bundesgebiet

    Im Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es daher keiner Entscheidung, ob die Ausländerbehörden - nach der Rücknahme der Vorbehaltserklärung der Bundesregierung vom 6. März 1992 (vgl. BGBl. II 1992, S. 990) am 15. Juli 2010 (vgl. Bundesministerium der Justiz, UN-Kinderrechtskonvention: Rücknahme des Vorbehalts rechtswirksam, Pressemitteilung v. 15.7.2010, zitiert nach: www.bmj.bund.de, Stand: 8.11.2010) - an die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention überhaupt unmittelbar gebunden sind (vgl. hierzu Lorz, Nach der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung: Was bedeutet die uneingeschränkte Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs nach der UN-Kinderrechtskonvention im deutschen Recht ?, zitiert nach: www.nds-fluerat.org, Stand: 8.11.2010).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 - 2 B 6.11

    Pflicht zur persönlichen Anhörung eines 14jährigen Kindes im Sorgerechtsverfahren

    Sie ist für die Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten (BGBl II 1992, 990).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.12.2009 - L 5 AS 103/07
    Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus der UN-Kinderrechts-Konvention (vom 20. November 1989, in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 5. April 1992, BGBl. II S. 990).
  • OVG Hamburg, 30.03.1999 - Bf VI 25/96

    Verfassungsrechtlicher Grundsatz zur Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen

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  • VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 921/15

    Kommunalwahlrecht -Festsetzung des Mindestwahlalters auf 18 Jahre

    Der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmungen steht die Vorbehaltserklärung der Bundesregierung vom 6. März 1992 (BGBl. II 1992, S. 990, dort I. Satz 4: "Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zugleich, dass das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet.") zwar nicht mehr entgegen, nachdem diese am 15. Juli 2010 zurückgenommen worden ist(Vgl. hierzu Löhr, Gesetzliche Konsequenzen aus der Rücknahme des Vorbehalts zur Kinderrechtskonvention, in: ZAR 2010, 378 f).
  • VG Berlin, 18.12.2009 - 10 K 100.09

    Visumerteilung für die Durchführung des eigenen Adoptionsverfahrens

    Das wiederum rechtfertigt jedoch, bereits vor der ersten Einreise die Darlegung und den bestmöglichen Nachweis der Adoptionsbedürftigkeit des Klägers zu verlangen, insbesondere auch seiner Auslandsadoptionsbedürftigkeit (vgl. hierzu Art. 21 lit. b der VN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989, die für Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten ist, BGBl. II 1992 S. 990).
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2010 - 8 PA 265/10

    Aufenthaltserlaubnis; Integration; Kleinkind; Vorbehaltserklärung; faktische

    Im Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es daher keiner Entscheidung, ob die Ausländerbehörden - nach der Rücknahme der Vorbehaltserklärung der Bundesregierung vom 6. März 1992 (vgl. BGBl. II 1992, S. 990) am 15. Juli 2010 (vgl. Bundesministerium der Justiz, UN-Kinderrechtskonvention: Rücknahme des Vorbehalts rechtswirksam, Pressemitteilung v. 15.7.2010, zitiert nach: www.bmj.bund.de, Stand: 8.11.2010) - an die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention überhaupt unmittelbar gebunden sind (vgl. hierzu Lorz, Nach der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung: Was bedeutet die uneingeschränkte Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs nach der UN-Kinderrechtskonvention im deutschen Recht ?, zitiert nach: www.nds-fluerat.org, Stand: 8.11.2010).
  • VG Braunschweig, 17.03.2004 - 6 B 177/04

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Duldung; getrennte Abschiebung; Kind;

    Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Niederlegung der Ratifikationsurkunde darüber hinaus eine Erklärung abgegeben, nach der ein widerrechtlicher Aufenthalt nicht durch Auslegung des Abkommens als erlaubt anzusehen ist (BGBl. 1992 II S. 990).
  • VG Schleswig, 28.07.1999 - 9 A 332/97

    Anspruch auf Genehmigung von Heimschulunterricht für Kinder; Begründung einer

    Bei den übrigen Bestimmungen des supranationalen Rechts, welche von den Klägern benannt wurden, ist über die Feststellung, daß sie weitergehende Rechte auch materiell nicht begründen, hinaus festzuhalten, daß sie entweder - wie z. B. das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 - ohne unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind (vgl. Bekanntmachung vom 10.07.1992, BGBl. II S. 990) oder - wie dies bei den KSZE-Dokumenten, insbesondere der Schlußakte von Helsinki vom 01.08.1975, der Fall ist -, keine innerstaatlichen Rechtswirkungen entfalten und subjektive Rechte einzelner Bürger nicht zu vermitteln vermögen, vielmehr lediglich politische Bindungswirkung entfalten (vgl. Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. § 59 Rn. 46).
  • VG Ansbach, 31.03.2004 - AN 15 K 02.32519

    Armenien, Unbegleitete Minderjährige, Gemischt-ethnische Abstammung, Aseris,

  • VG Stuttgart, 13.06.2002 - 11 K 2735/01

    Aufenthaltsbefugnis; Vergleich; zumutbare Verpflichtung zur Ausreise

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