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   BGBl. I 1992 S. 1001   

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BGBl. I 1992 S. 1001 (https://dejure.org/1992,21871)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 11.06.1992, Seite 1001
  • Neufassung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)
  • vom 29.05.1992

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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 9.03

    Windfarm; Merkmale einer -; Einzelanlagen; Genehmigungspflicht; Baugenehmigung;

    Die Einzelheiten (z.B. die Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung) ergeben sich aus der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV - i.d.F. vom 29. Mai 1992 (BGBl I S. 1001).
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

    Deshalb ist es gemäß § 2 Abs. 2 der Neunten Durchführungsverordnung (Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [Verordnung über das Genehmigungsverfahren] vom 18. Februar 1977 in der Fassung vom 29. Mai 1992 [BGBl I S. 1001 - 9. BImSchV -]) Aufgabe der Genehmigungsbehörde, den Träger des Vorhabens bei der Antragstellung zu beraten und mit ihm die für die Durchführung dieses Verfahrens erheblichen Fragen zu erörtern.
  • BVerwG, 28.09.2016 - 7 C 1.15

    Umweltverbandsklage; Präklusion; immissionsschutzrechtliches

    Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften finden sich in § 10 BImSchG und der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über das Genehmigungsverfahren (BImSchV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), nicht aber in den von der Revision herangezogenen Normen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Unionsrechts.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 8 D 103/07

    Klage gegen die Erweiterung des Steinkohle-Heizkraftwerks Duisburg-Walsum

    Das geplante Vorhaben ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und den §§ 8 und 9 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.5.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I S. 1666), - 9. BImSchV - im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen.
  • OVG Saarland, 27.05.2013 - 2 A 361/11

    Nachbarschutz gegen Windkraftanlage

    Nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV(vgl. die Neunte Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über das Genehmigungsverfahren, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 29.5.1992, BGBl. I 1992, 1001, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 2.5.2013, BGBl. 2013, 973) ist dem Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der 4. BImSchV in diesen Fällen unter anderem eine "Prognose der zu erwartenden Immissionen" beizufügen.
  • VGH Hessen, 15.02.2001 - 2 TG 3560/00

    Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage: Thermoselect-Verfahren

    Eine entsprechende Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) setzt eine hier nicht erfolgte Anforderung bei der Genehmigungsbehörde voraus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2005 - 8 A 2228/03

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

    Dem entsprechend bestimmen § 4 c Nrn. 2 und 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch die Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) - 9. BImSchV -, dass in den Antragsunterlagen insbesondere Angaben zu machen sind zu den "vorgesehenen" Maßnahmen zur ordnungsgemäßen und schadlosen stofflichen oder thermischen Verwertung der anfallenden Abfälle und zu den "vorgesehenen" Maßnahmen zur Beseitigung nicht zu vermeidender oder zu verwertender Abfälle einschließlich der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit der Maßnahmen und der "vorgesehenen" Entsorgungswege.
  • VG Köln, 25.10.2012 - 13 K 4740/09

    Beurteilung der positiven Ausweisung eines Standorts für Windkraftanlagen nach

    Sind der Antrag oder die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller nach § 7 Abs. 1 Satz 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.11.2004 - 2 L 393/01

    "Altreifen-Granulat" ist nur dann "verwertbar", wenn sich für das Endprodukt

    Damit die Einhaltung dieser Betreiberpflicht sichergestellt wird, sehen auch § 4c Nr. 2 und 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl I 1001), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.08.2003 (BGBl I 1614), vor, dass der Genehmigungsantrag Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung von Abfällen und zu ihrer Beseitigung einschließlich der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit dieser Maßnahmen und der vorgesehenen Entsorgungswege enthalten muss.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2003 - 2 M 285/02

    Gemeinde ist im Immissionsschutzverfahren nicht "Trägerin öffentlicher Belange",

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsgegner ordnungsgemäß das nach § 10 BImSchG i. V. m. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl I 1001), zuletzt geändert Artikel 7 der Verordnung vom 10.12.2001 (BGBl I 3379), vorgeschriebene Verfahren durchgeführt hat; insbesondere war er nicht verpflichtet, die Beigeladene im Genehmigungsverfahren als Trägerin öffentlicher Belange nach § 10 Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 11 der 9. BImSchV zu beteiligen.
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