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   BGBl. I 1992 S. 1370   

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BGBl. I 1992 S. 1370 (https://dejure.org/1992,24428)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 30.07.1992, Seite 1370
  • Zehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
  • vom 23.07.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93

    Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen - Festlegung von

    Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Verbündeten ist § 30 Abs. 1 LuftVG vom 1. August 1922 i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert am 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370 ).
  • BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 29.08

    Gebühren; Flugsicherungsgebühren; einheitlicher Gebührensatz; Sicherung des An-

    Es war beabsichtigt, dass sich die Kosten der Flugsicherung zu 100% aus Gebühreneinnahmen finanzieren; Mindereinnahmen aus Gebührenbefreiungen sowie den Nutzern nicht in Rechnung zu stellende Kosten für den Militärflugverkehr betreffende Leistungen sollten dementsprechend durch staatliche Erstattungsleistungen ausgeglichen werden (vgl. BTDrucks 12/1801 S. 13 f.).
  • BVerwG, 16.04.2012 - 6 P 1.11

    Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; DFS Deutsche Flugsicherung

    Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zuständig ist, in allen von § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG erfassten Angelegenheiten des in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992, BGBl I S. 1370, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2424, genannten Personenkreises zu entscheiden, und dass diese Maßnahmen der Mitbestimmung des Antragstellers unabhängig davon unterliegen, ob zugleich die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH ihre Betriebsräte zu beteiligen hat.

    Der Beteiligte ist zuständig, in allen von § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG erfassten Angelegenheiten des in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung (BAFlSBAÜbnG) vom 23. Juli 1992, BGBl I S. 1370, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2424, genannten Personenkreises zu entscheiden.

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 17.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf ihre Zulassungsgründe;

    Die Flughafenkoordinierung wird nunmehr durch § 27a LuftVG, in seiner ursprünglichen Fassung eingefügt durch das 10. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl I S. 1370), in Verbindung mit der VO (EWG) Nr. 95/93 geregelt.
  • BGH, 11.10.1995 - XII ZB 137/91

    Berücksichtigung der Neufassung der Ruhensregelung des § 56 BeamtVG im

    Durch Art. 4 des 10. Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23.07.92 (BGBl. I 1370, 1376) wurde zwischenzeitlich das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.03.53 (BGBl. I 70), das im Lauf seiner Geltungszeit mehrfach inhaltlich geändert worden war, mit Wirkung vom 1.01.93 aufgehoben.

    Im letzteren Fall traten sie vom Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung an gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.07.92 (BGBl. I 1370, 1376, im folgenden Übernahmegesetz) in ein Beamtenverhältnis beim Luftfahrtbundesamt über und nehmen nun Aufgaben der Flugsicherung in jenem Flugsicherungsunternehmen wahr, soweit sie nicht anders verwendet werden (Kümmel Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz Anhang 1 B/5 Erläuterung I 1).

  • BGH, 04.10.1995 - XII ZB 137/91

    Berücksichtigung der Ruhensregelung im Versorgungsausgleich bei Zusammentreffen

    Durch Art. 4 des 10. Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I 1370, 1376) wurde zwischenzeitlich das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 (BGBl. I 70), das im Lauf seiner Geltungszeit mehrfach inhaltlich geändert worden war, mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben.

    Im letzteren Fall traten sie vom Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung an gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I 1370, 1376, im folgenden Übernahmegesetz) in ein Beamtenverhältnis beim Luftfahrtbundesamt über und nehmen nun Aufgaben der Flugsicherung in jenem Flugsicherungsunternehmen wahr, soweit sie nicht anders verwendet werden (Kümmel Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz Anhang 1 B/5 Erläuterung I 1).

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95

    Luftverkehrsrecht - Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren

    Zunächst geht die Auffassung der Revision fehl, dem angefochtenen Gebührenbescheid fehle schon deshalb eine wirksame Rechtsgrundlage, weil die aufgrund des Art. 87 d Abs. 1 GG i.d.F. des Änderungsgesetzes zum Grundgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1254) in Verbindung mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl I S. 1370) eingeführte Organisationsprivatisierung der Flugsicherung verfassungswidrig sei und dies auf die hier streitige Zeit rückwirkend "durchschlagen" müsse.
  • BGH, 16.02.1995 - III ZR 135/93

    Drittbezogenheit von Warnpflichten des Deutschen Wetterdienstes

    Zum Zeitpunkt des Schadensfalles galt noch das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung (BFSG) vom 23. März 1953 (BGBl. I S. 70), das inzwischen durch Art. 4 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) aufgehoben worden ist.
  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 3/95

    Versicherungsfreiheit ehemaliger Berufssoldaten in der Rentenversicherung

    Dies ist vielfach geschehen, zB für Beamte des Vollzugsdienstes (Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes), Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr (zB bei der Bundeswehr Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 41a BBG) und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst (Vollendung des 55. Lebensjahres nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 - BGBl I 1370, 1376 - idF des Änderungsgesetz (ÄndG) vom 12. August 1994 - BGBl I 2106).
  • BSG, 21.06.1994 - 11 RAr 89/93

    Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation - Ruhestandsbeamter

    Denn § 53a Abs. 1 BeamtVG idF der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl I 2298), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl I 1370), sieht beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzieltem Einkommen eine Einkommensanrechnung auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrags vor, um den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und weitere, im einzelnen benannte gesetzliche Regelungen des BeamtVG unberücksichtigt bleiben.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.1994 - 3 L 128/93

    Besoldungsanspruch; Soldat; Besoldungsregelung; Flugsicherungspersonal

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2002 - 20 D 145/97

    Angerland-Vergleich über den Ausbau und Betrieb des Flughafens Düsseldorf

  • OVG Saarland, 25.04.2013 - 4 A 234/12

    Personalvertretungsrechtliche Rechte von Beschäftigten der Bundesagentur für

  • VG München, 07.03.2017 - M 21 K 15.3808

    Kein Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung mangels Inanspruchnahme

  • OVG Saarland, 25.04.2013 - 4 A 235/12

    Erfolglose Anfechtung der Wahl zum Personalrat einer Agentur für Arbeit

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1997 - 5 S 1765/95

    Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: Verbot von Hängegleitern und

  • OVG Hamburg, 02.03.1998 - Bf III 44/96

    Klagebefugnis eines rechtsfähigen Vereins zur Anfechtung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2004 - 1 B 2411/03

    Voraussetzungen der Mitbestimmungsbedürftigkeit der Versetzung eines Beamten der

  • VG Köln, 26.07.2006 - 11 K 1332/06

    Anspruch auf Beauftragung mit Flugsicherungsaufgaben; Ordnungsgemäße

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