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   BGBl. I 1992 S. 2229   

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BGBl. I 1992 S. 2229 (https://dejure.org/1992,23674)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 29.12.1992, Seite 2229
  • Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)
  • vom 21.12.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93

    Keine Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters wegen schon

    In den Verfahren über die Anträge festzustellen, 1. daß der Deutsche Bundestag gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen hat, indem er a) den Änderungsantrag der Gruppe PDS/Linke Liste zum Einzelplan 06 des Bundeshaushalts 1993 (BTDrucks 12/3819) auf Einstellung eines Globalzuschusses in Höhe von 9.858 TDM zugunsten der Stiftung "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V." in den Bundeshaushalt 1993 mit Beschluß vom 25. November 1992 ablehnte, b) es unterließ, in den am 25. November 1992 beschlossenen Einzelplan 06 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1993 einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V." einzustellen und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - 2 BvE 2/93 -, 2. daß der Deutsche Bundestag gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen hat, indem er a) den Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Christa Luft, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS zum Einzelplan 06 des Bundeshaushalts 1995 (BTDrucks 13/938) vom 28. März 1995 auf Umschichtung des Titels 68405 - Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit - zugunsten der Stiftung "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V." mit Beschluß vom 29. März 1995 ablehnte, b) es unterließ, in den am 29. März 1995 beschlossenen Einzelplan 06 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995, wirksam geworden durch die Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates mit Beschluß vom 2. Juni 1995, einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V." einzustellen - 2 BvE 5/95 -, 3. daß der Deutsche Bundestag gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen hat, indem er a) den Änderungsantrag der Gruppe der PDS zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1996 vom 7. November 1995 (BTDrucks 13/2901) auf Umschichtung des Kapitels 0602, Titel 68405 - Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit - zugunsten der Stiftung "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V." mit Beschluß vom 8. November 1995 ablehnte, b) es unterließ, in den am 10. November 1995 beschlossenen Einzelplan 06 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1996 einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V." einzustellen - 2 BvE 1/96 -, 4. daß der Deutsche Bundestag Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 GG dadurch verletzt hat, daß er a) den Änderungsantrag der Gruppe der PDS zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1997 vom 26. November 1996 (BTDrucks 13/6237) auf Umschichtung des Kapitels 0602, Titel 68405 - Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit - zugunsten der Stiftung "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V." mit Beschluß vom 27. November 1996 ablehnte, b) durch das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2033) den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 feststellte, ohne einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V." einzustellen - 2 BvE 3/97 - Antragstellerin: Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), vertreten durch den Parteivorstand, Kleine Alexanderstraße 28, Berlin, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Barbara Hüsing und Kollegen, Holstenwall 10, Hamburg - Antragsgegner: Deutscher Bundestag, vertreten durch die Präsidentin, Bundeshaus, Bonn - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Martin Morlok, Poßbergweg 51, Düsseldorf - hier: Antrag auf Ablehnung des Richters Dr. Jentsch wegen Besorgnis der Befangenheit hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, Sommer, Hassemer am 15. September 1998 beschlossen:.
  • LAG Köln, 13.11.2001 - 9 Sa 685/01

    Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 S. 3 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen

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