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   BGBl. I 1992 S. 2094   

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BGBl. I 1992 S. 2094 (https://dejure.org/1992,21444)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 24.12.1992, Seite 2094
  • Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG)
  • vom 21.12.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (338)

  • VG Stuttgart, 23.07.2008 - 11 K 4247/07

    Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

    Bis zum In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 jedenfalls konnten auch Personen, die mit einem Besucher-Visum nach Deutschland kamen - wie die Klägerin im Jahre 1990 -, hier Aufnahme finden i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebten und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt war, dass ihnen die Aufnahme nicht verweigert wird (vgl. BVerwG Urt. v. 12.05.1992 - 1 C 37.90 -, BVerwGE 90, 181).

    63 Unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG in dem dort genannten Gebiet "Aufnahme gefunden" hat, ist seit In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 im Grundsatz abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen.

    Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BT-Drs. 12/3212, S. 27) hat der Gesetzgeber nämlich im Rahmen des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes die früheren Vorschriften über die Familienzusammenführung (§ 94 BVFG a. F.) als entbehrlich angesehen.

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß auf das Begehren des Klägers, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung anzuwenden ist, die es durch das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) erhalten hat.

    Als bekenntnisfähig gelten nunmehr "zur administrativen Erleichterung" (vgl. BTDrucks 12/3212, S. 23) nur die bis zum 31. Dezember 1923 Geborenen.

    Die nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG n.F. erforderliche Erklärungsfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaats (vgl. Begründung der Regierungsvorlage, BTDrucks 12/3212, S. 23; Bericht des Innenausschusses vom 3. November 1992, BTDrucks 12/3597, S. 53; von Schenckendorff, aaO., § 6 BVFG Anm. 3 c; Urteile vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 293.94 und 9 C 392.94 - für das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Ausführungen in der Begründung der Regierungsvorlage (BTDrucks 12/3212, S. 23) und im Bericht des Innenausschusses (BTDrucks 12/3597, S. 53), bei einer ausdrücklichen Erklärung zu einer anderen Nationalität als der deutschen könne ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur festgestellt werden, wenn die Prägung in der Familie eindeutig auf das deutsche Volkstum hinweise.

    In der Begründung der Regierungsvorlage (BTDrucks 12/3212, S. 23) sowie im Bericht des Innenausschusses (BTDrucks 12/3597, S. 53) heißt es zwar - worauf noch zurückzukommen ist -, es genüge nicht, daß das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kurz vor oder gar nur zum Zwecke der Aussiedlung abgegeben worden sei.

    Unter diesen Umständen kann - wie das Verwaltungsgericht insoweit richtig gesehen hat - die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten (vgl. die Begründung der Regierungsvorlage BTDrucks 12/3212, S. 23), während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein muß, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, S. 39 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    Als bekenntnisfähig im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG gelten nunmehr "zur administrativen Erleichterung" (vgl. BTDrucks 12/3212 S. 23) nur noch die bis zum 31. Dezember 1923 Geborenen, während alle danach Geborenen zu einer einheitlichen Gruppe zusammengefasst werden, deren Volkszugehörigkeit sich einheitlich nach § 6 Abs. 2 BVFG bestimmt.

    Gegen die Übertragung des Verständnisses der bestätigenden Merkmale im Sinne des alten Rechts auf § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG spricht weiter, dass der Gesetzgeber nicht der Stellungnahme des Bundesrates gefolgt ist, der § 6 BVFG ausgehend von dessen alter Fassung und dessen Struktur, dass das Volkstumsbekenntnis bestätigende Merkmale vorliegen müssen, wie folgt fassen wollte (BTDrucks 12/3341 S. 1):.

    Vielmehr hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit der nach dem 31. Dezember 1923 Geborenen "in einem neuen Absatz 2 zu § 6 festgelegt" (BTDrucks 12/3341 S. 13).

    Die bestätigenden Merkmale in § 6 Abs. 2 BVFG beziehen sich also nicht auf ein Bekenntnis, sondern unmittelbar auf die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum, zur deutschen Nationalität (vgl. auch BTDrucks 12/3212 S. 22: "Bestätigungsmerkmale ..., die sie dem deutschen Volkstum zuweisen").

    Unter den bestätigenden Merkmalen kommt der Sprache besondere Bedeutung zu; denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen (s. BTDrucks 12/3212 S. 23).

    Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ist insbesondere die Muttersprache (BTDrucks 12/3212 S. 22).

    Die Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG muss "zumindest Gewicht" haben (BTDrucks 12/3212 S. 23).

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