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   BGBl. I 1993 S. 1782   

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BGBl. I 1993 S. 1782 (https://dejure.org/1993,22109)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 30.10.1993, Seite 1782
  • Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  • vom 26.10.1993

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Die Kennzeichnungspflicht für krebserzeugende Stoffe und Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung (Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - GefahrstoffVO - vom 26. Oktober 1993 <BGBl I S. 1782, 2049>, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - Gefahrstoffverordnung - vom 19. September 1994 <BGBl I S. 2557>) schreibt in § 6 vor, mit welchen Angaben gefährliche Stoffe und Zubereitungen zu kennzeichnen sind.
  • BVerwG, 09.02.1996 - 11 VR 46.95

    Immissionsschutz: Anforderungen des Nachbarschutzes gegenüber elektromagnetischen

    Denn bei der Bahnstromfernleitung handelt es sich Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes um eine Anlage - nämlich eine sonstige ortsfeste Einrichtung (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG) -, die nicht im Anlagenkatalog der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erlassenen Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 - BGBl I S. 1586 -, zuletzt geändert am 26. Oktober 1993 - BGBl I S. 1782 - (4. BImSchV), erfaßt ist.
  • OLG Hamm, 17.06.1999 - 3 Ss 971/98

    Unerlaubtes Betreiben von Anlagen, Aufhebung, Abfallentsorgung, angesichts der

    Im vorliegenden Fall ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit der hier in Rede stehenden Abfallentsorgungsanlage jedenfalls aus dem Auffangtatbestand der Nr. 8.11, Spalte 2, des Anhangs zur 4. BISchV in der Fassung vom 24.07.1985 (BGBl. I, Seite 1586), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26.10.1993 (BGBl. I, Seite 1782, 2049).

    Vorsorglich wird in Bezug auf die Firma L. GmbH darauf hingewiesen, daß die Zwischenlagerung und Behandlung der unbelasteten, steinhaltigen Böden während der Tatzeit allenfalls einer Genehmigung nach § 4 BISchG in Verbindung mit Ziffer 8.11 der Anlage zur 4. BISchV in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 24.07.1985 (BGBl. I, Seite 1586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26.10.1993 (BGBl. I, 1782, 2049) bedurft hätte, falls es sich bei den unbelasteten, steinhaltigen Böden um Abfall gehandelt haben sollte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2002 - 21 A 417/99
    Für den Mastbetrieb der Beigeladenen gilt die - u.a. auf § 7 BImSchG gestützte - Störfall-Verordnung in der im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, ber. S. 2049) - Störfall-Verordnung (1991) - (dazu a)); der Betrieb wird der dort in § 3 Abs. 4 festgelegten Pflicht nicht gerecht, dass die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlage dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechend müssen (dazu b).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1994 - 10 S 487/93

    Begasung von Holzschädlingen mit Pflanzenschutzmittel

    Das Verfahren war einzustellen und das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die am 1.11.1993 in Kraft getretene Neufassung des § 15 d Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26.10.1993 (BGBl. I S. 1782 - GefStoffV -) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 2 VwGO entsprechend), soweit es also um die Verwendung von Brommethan als Begasungsmittel geht.
  • VG Karlsruhe, 09.06.1998 - 8 K 269/95

    Durchführung von Begasungen mit Phosphorwasserstoff; Verpflichtung zum Einsatz

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