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   BGBl. I 1993 S. 2054   

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BGBl. I 1993 S. 2054 (https://dejure.org/1993,21667)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 21.12.1993, Seite 2054
  • Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG)
  • vom 16.12.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (36)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    des § 1616 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054).

    § 1616 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2054) und § 1617 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das am 1. April 1994 in Kraft trat, wurden daraufhin sowohl das Ehenamensrecht als auch das Geburtsnamensrecht neu geregelt.

  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Diese Vorschrift ist zwischenzeitlich durch das Adoptionsrechtsänderungsgesetz vom 4. Dezember 1992 (BGBl I S. 1974) und das Familiennamensrechtsgesetz vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) dahingehend geändert worden, dass Maßstab der Vornamensänderung des adoptierten Kindes ist, ob diese dem Wohl des Kindes entspricht (§ 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB).
  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    mittelbar gegen § 1355 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) .

    So erhielt § 1355 Abs. 2 BGB mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das insoweit am 1. April 1994 in Kraft trat, folgende Fassung:.

  • BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03

    Mehrfachnamen

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Vorrang des Mannesnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG erklärt hatte (BVerfGE 84, 9 ff.), reformierte der Gesetzgeber das eheliche Namensrecht mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das am 1. April 1994 in Kraft trat, und fasste dabei den § 1355 BGB neu.
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    Das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) enthält demgemäß vielfältige Regelungen zur Bestimmung des Ehenamens und zu seiner Änderung sowie zur Gestaltung und Änderung des Geburtsnamens eines Kindes.

    Ein Ziel des Gesetzes ist es vielmehr, dem Kinde - gleich welchen Alters - die Möglichkeit zu wahren, "seine individuale Identität durch Identifizierung mit seiner Familie auszubilden" (BT-Drucks 12/5982 S. 23).

    Mit Recht hat der Oberbundesanwalt hervorgehoben, daß die Ablehnung der Initiative des Bundesrats nicht aus dem Zusammenhang der von der Bundesregierung erteilten Antwort herausgerissen werden dürfe (vgl. BT-Drucks. 12/3163 Anlage 3 zu Nummer 4): Die Bundesregierung hat lediglich eine Verbindung hergestellt zwischen der Frage der Namensänderung und der Forderung nach einer stärkeren Einbindung des Stiefelternteils in die sorgerechtliche Verantwortung für das Kind; die Frage der Notwendigkeit oder Ratsamkeit einer namensrechtlichen Eingliederung sollte nicht isoliert geprüft werden.

    Diese Wertung trägt nicht nur dem Persönlichkeitsrecht des Kindes hinreichend Rechnung, sondern damit wird - wie dargelegt - zugleich auch einem Anliegen des Familiennamensrechtsgesetzes Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks. 12/5982 S. 23).

  • BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 2.96

    Namensrecht - Namensänderung, Gewährung von Adelsnamen bei Namensänderung nur in

    Das Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) und seine großzügigen Übergangsregelungen rechtfertigen keine andere Würdigung.
  • VG München, 18.02.2009 - M 7 K 08.577
    Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), wurden sowohl das Ehenamensrecht als auch das Geburtsnamensrecht neu geregelt.

    Während allerdings der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 12/3163) noch die Wahl eines Ehedoppelnamens oder die eines Doppelnamens als Geburtsnamen des Kindes vorgesehen hatte, stieß dies im Bundestag auf Bedenken.

    In seiner Beschlussempfehlung begründete der Rechtsausschuss den Ausschluss von Doppelnamen damit, es müsse verhindert werden, dass sich das Namensgefüge in Deutschland nach wenigen Generationen grundlegend ändere, weil Ehedoppelnamen als Geburtsnamen auf die ehelichen Kinder übertragen würden (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 18).

    Eine Doppel- und Mehrfachnamenslösung bedinge zwingend eine Begrenzung der Namenszahl und habe damit in der nächsten Generation zur Folge, dass zwei Ehepartner nicht mehr ihren Doppelnamen, sondern nur noch einen Teil davon und damit nicht wirklich den eigenen Namen einbringen könnten (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 7).

  • BayObLG, 29.04.2003 - 1Z BR 23/03

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Begleitnamens

    Da auch bei der Beifügung eines Begleitnamens verhindert werden soll, dass mehr als zweigliedrige Namen entstehen (vgl. BT-Drucks 12/3163 S. 16), ist gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB die Beifügung eines Begleitnamens dann ausgeschlossen, wenn der gewählte Ehename bereits ein vorhandener Doppel- oder Mehrfachname ist.

    Diese Einschränkung kollidiert zwar mit dem gesetzlichen Leitgedanken in § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Bestimmung eines Ehenamens erwünscht ist (vgl. BT-Drucks 12/3163 S. 12; 12/5982 S. 18).

  • OLG Zweibrücken, 03.01.1996 - 3 W 192/95

    Wahl eines Doppelnamens bei Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen; Zeitliche Geltung

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  • OLG Frankfurt, 28.08.2009 - 20 W 87/09

    Widerruf der Wiederannahme des Geburtsnamens

    Hiermit sollte zusätzlich das gesetzgeberisch favorisierte Ziel des einheitlichen Familiennamens der beiden Ehegatten gefördert werden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 11 ff und 12/5982 S. 18 ff; sowie ausführlich zum Gesetzgebungsverfahren Wagenitz / Bornhofen, FamNamRG, Teil B Rn. 11 ff).

    In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB zu verstehen, die dem verwitweten oder geschiedenen Ehegatten zunächst die Möglichkeit zur Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Namens eröffnet und daneben - auf Initiative des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drucks. 12/5982, S. 18) - zusätzlich auch nach Beendigung der Ehe noch die Wahl eines Begleitnamens und damit die Führung eines Doppelnamens in gleichem Umfang wie während der bestehenden Ehe gestattet.

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

  • OLG Stuttgart, 04.07.2005 - 5 U 33/05

    Namensanmaßung: Name der Ehefrau als gemeinsame Internetadresse für die Familie

  • OLG Köln, 17.01.1996 - 16 Wx 226/95

    Beurkundung eines Doppelnamens als Familiennamen für ein Kind; Verbindlichkeit

  • OVG Hamburg, 11.01.2006 - 3 Bf 369/02

    Kein Anspruch auf Änderung des Namens in einen Adelsnamen trotz bestehender

  • OLG Köln, 23.01.1996 - 16 Wx 8/96

    Namensgleichheit der Geschwister

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 211/95

    Möglichkeit der Neubestimmung eines Geburtsnamens für ein minderjähriges Kind im

  • OLG Zweibrücken, 05.02.1999 - 3 W 11/99

    Einbenennung nach dem Tod des leiblichen Vaters; Notwendigkeit der Ersetzung der

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 13 S 3124/95

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung

  • KG, 26.11.1996 - 1 W 7237/95

    Bestimmung eines Namens aus früherer Ehe zum neuen Ehenamen; Bestimmung des

  • VG Oldenburg, 12.07.2007 - 12 A 3689/06

    Ausland; Begleitname; Ehename; Familienname; Geburtsname; Geburtsurkunde; Heirat;

  • VG Düsseldorf, 13.03.2000 - 18 K 11261/98

    Klagebefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils; Maßgeblicher Zeitpunkt für

  • BayObLG, 20.11.1997 - 1Z BR 40/97

    Ausschluß von Widerruf und Anfechtung namensrechtlicher Erklärungen zur Änderung

  • BayObLG, 29.01.1996 - 1Z BR 47/95

    Gerichtliche Anweisung an einen Amtspfleger

  • LG Ingolstadt, 19.01.2004 - 1 T 66/04

    Pflicht zum Erlass einer Zwischenverfügung statt Antragszurückweisung bei

  • BayObLG, 26.05.1999 - 1Z BR 200/98

    Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

  • BVerwG, 05.02.1998 - 6 B 75.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Abweichungs- und

  • BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95

    Familiennamensgebung bei Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen

  • KG, 22.04.2002 - Not 1/02

    Pflicht zur Führung des gesetzlichen Namens; Verwendung des gesetzlichen Namens

  • BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99

    Weiterführung des Begleitnamens nach einer Adoption

  • OLG Stuttgart, 21.08.1995 - 8 W 177/95

    Doppelnahme für eheliches Kind

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 O 375/02

    Prozesskostenhilfe bei schwieriger Rechtslage / Wunsch nach Namensgleichheit bei

  • BayObLG, 17.06.1999 - 1Z BR 169/98

    Zusammengesetzter Doppelname als Geburtsname eines Kindes, wenn die Eltern keinen

  • VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99

    Anspruch auf Änderung des Familiennamens; Rechtfertigung der Namensänderung durch

  • VG Münster, 25.07.2008 - 1 K 872/07
  • LG Hagen, 07.07.2003 - 3 T 93/03

    Analoge Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 S. 2 Personenstandsgesetz (PStG) auf

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