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   BGBl. I 1994 S. 1114   

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BGBl. I 1994 S. 1114 (https://dejure.org/1994,26924)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 04.06.1994, Seite 1114
  • Neufassung der Grundbuchordnung
  • vom 26.05.1994

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 89/15

    Grundbuchberichtigung bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Gemäß § 47 GBO in der damals gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114) waren dementsprechend die Gesellschafter selbst als Inhaber der dinglichen Rechte am Grundstück mit dem Zusatz einzutragen, dass ihnen das Recht als Gesellschaftern des bürgerlichen Rechts zusteht (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 353/354; BGHZ 45, 338/348).
  • LSG Bayern, 09.11.2005 - L 3 KA 5012/04

    Rechtmäßigkeit eines Disziplinarbescheides mit Festsetzung einer Geldbuße;

    Er hat nämlich durch das Pflegeversicherungsgesetz vom 26.05.1994 (BGBl.I 1114) mit Wirkung ab 01.01.1995 einen wesentlichen Bereich des durch § 11 GV-Z und die Anlage 4d erfassten sonstigen Schadens in die gesetzliche Regelung über die Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) integriert: Seit 01.01.1995 wird in § 106 Abs. 3a der Schadensersatzanspruch der Krankenkassen gegen den die Arbeitsunfähigkeit feststellenden Arzt geregelt, wenn die Arbeitsunfähigkeit verschuldet, d.h. grob fahrlässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben.
  • AG Breisach, 07.06.2004 - UR II 7/01

    Vorlagebeschluss zum EuGH zur Auslegung der Gesellschaftssteuerrichtlinie:

    In § 82 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I S. 1114) heißt es:.
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