Gesetzgebung
BGBl. I 1994 S. 1566 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 23.07.1994, Seite 1566
- Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis
- vom 15.07.1994
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 1/14
Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen …
Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass § 882g Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausdrücklich die Errichtung und Führung zentraler bundesweiter oder regionaler, nicht öffentlicher Schuldnerverzeichnisse durch Private - wie die Antragstellerin - zulässt und damit klargestellt wird, dass die zentrale Führung und Zusammenfassung von Schuldnerverzeichnissen durch private Unternehmen zulässig ist (vgl. BT-Drucks. 12/193 S. 17; zum alten Recht vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1993 - IV ARZ (VZ) 1/93, NJW-RR 1994, 569).Durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis" (BGBl. I 1994 S. 1566) sollte das Schuldnerverzeichnis den durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1 ff.) entwickelten neuen Anforderungen an die Bedürfnisse des Datenschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angepasst werden (BT-Drucks. 12/193 S. 7).
Nach der Gesetzesbegründung sollte die Zivilprozessordnung nicht mit den eher technischen Bestimmungen eines Bewilligungsverfahrens belastet werden (BT-Drucks. 12/193 S. 12).
- BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 2/14
Laufender Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Länderschuldnerverzeichnis
Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass § 882g Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausdrücklich die Errichtung und Führung zentraler bundesweiter oder regionaler, nicht öffentlicher Schuldnerverzeichnisse durch Private - wie die Antragstellerin - zulässt und damit klargestellt wird, dass die zentrale Führung und Zusammenfassung von Schuldnerverzeichnissen durch private Unternehmen zulässig ist (vgl. BT-Drucks. 12/193 S. 17; zum alten Recht vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1993 - IV ARZ (VZ) 1/93, NJW-RR 1994, 569).Durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis" (BGBl. I 1994 S. 1566) sollte das Schuldnerverzeichnis den durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1 ff.) entwickelten neuen Anforderungen an die Bedürfnisse des Datenschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbest immung angepasst werden (BT-Drucks. 12/193 S. 7).
Nach der Gesetzesbegründung sollte die Zivilprozessordnung nicht mit den eher technischen Bestimmungen eines Bewilligungsverfahrens belastet werden (BT-Drucks. 12/193 S. 12).