Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1682   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,27947
BGBl. I 1994 S. 1682 (https://dejure.org/1994,27947)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,27947) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 29.07.1994, Seite 1682
  • Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen
  • vom 25.07.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17

    Nichtigkeit von im Wege des Factorings vorgenommenen Forderungsabtretungen wegen

    a) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 Alt. 2 BGB ausgeschlossen, so ist die Abtretung gemäß § 354a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB, der bezweckt, die Abtretbarkeit der betreffenden Forderungen zur Kreditsicherheit zu erleichtern (Beschussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7912, S. 24; Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, NJW-RR 2005, 624 unter II 2 b aa; siehe auch Senatsurteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 unter II 3) gleichwohl wirksam, wenn das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.

    Durch das dem Schuldner eingeräumte Wahlrecht, ungeachtet der Wirksamkeit der Forderungsabtretung schuldbefreiend auch an den bisherigen Gläubiger leisten zu können, soll "das Interesse des Forderungsschuldners, sich nicht auf wechselnde Gläubiger einzustellen sowie Verrechnungen und Zahlungsvereinbarungen mit dem alten Gläubiger vornehmen zu können, [...] uneingeschränkt gewahrt" werden (BT-Drucks. 12/7912, S. 25; BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, aaO unter II 2 b bb; vom 13. November 2008 - VII ZR 188/07, aaO Rn. 21; siehe auch Urteil vom 25. November 2010 - VII ZR 16/10, NJW 2011, 443 Rn. 18).

  • BGH, 13.11.2008 - VII ZR 188/07

    Kein Vergleich nach Abtretung trotz Abtretungsverbot

    Diese ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach § 354 a Satz 2 HGB unabhängig von der Kenntnis der Abtretung sowohl an die Klägerin als Zessionarin als auch an die H. GmbH als Zedentin mit befreiender Wirkung leisten kann (vgl. BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 b).

    Ziel der Regelung soll es sein, "das Interesse des Forderungsschuldners, sich nicht auf wechselnde Gläubiger einzustellen sowie Verrechnungen und Zahlungsvereinbarungen mit dem alten Gläubiger vornehmen zu können" zu wahren (BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 b).

    Da § 354 a HGB nach der Gesetzesbegründung die Interessen des Schuldners wie auch die schutzwürdigen Belange Dritter gleichrangig stellt (BT-Drucks. 12/7912, S. 25), muss eine Mitteilung über die erfolgte Abtretung an den Schuldner auch im Rahmen des § 354 a HGB für eine entsprechende Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sorgen.

    Die Gegenansicht hätte eine nicht unerhebliche Entwertung der Forderungsabtretung als Kreditmittel zur Folge, die im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention stünde (BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 a; vgl. Baukelmann, Festschrift für Brandner, aaO, S. 196).

  • BGH, 23.01.2001 - X ZR 247/98

    Zeitliche Geltung rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote

    Eine Übergangsregelung ist in dem zur Einfügung des § 354a HGB ergangenen Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1682 ff.) für diese Vorschrift nicht vorgesehen.

    Nach der Begründung des Gesetzes zu § 354a HGB (BT-Drucks. 12/7912 S. 24 ff.) gab zu der Neuregelung Anlaß, daß Forderungen bei einem Abtretungsverbot nicht als Finanzierungsinstrument genützt werden könnten.

    In der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 12/7912 S. 25, 26) heißt es dazu, es werde die rückwirkende Anwendung der in Art. 2 erhöhten Größenmerkmale gestattet, um zu vermeiden, daß kleineren und mittleren Unternehmen wegen der verzögerten Anpassung an die Mittelstandsrichtlinien Nachteile entstünden.

  • VGH Bayern, 14.05.2012 - 7 CE 12.370

    Auskunft an Presse über Gehalt des Geschäftsführers einer kommunalen GmbH nicht

    Denn "die Höhe der Bezüge einer Person gehören zu deren geschützten persönlichen Daten" (vgl. BT-Drs. 12/7912 S. 23).
  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 420/97

    Verstoß gegen die Konkursantragspflicht - Vorenthalten und Veruntreuen von

    Nach den handelsrechtlichen Bestimmungen mußten die Angeklagten die Bilanz für das am 30. Juni 1991 abgelaufene Geschäftsjahr spätestens bis zum 30. September 1991 erstellen (§§ 242, 264 Abs. 1 Satz 2, 267 HGB aF in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1994, BGBl I S. 1682, 1686).
  • BFH, 03.09.1999 - I B 169/98

    Rechtsschutzinteresse für Beschwerde gegen AdV-Beschluss

    § 50 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl I 1994, 1682, BStBl I 1994, 544) ist keine Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin namens der PGH geltend gemachten Verlustrücktrag.
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 6 K 1758/04

    Anwendbarkeit des § 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG im Jahr 1996 - Gewinneutralität des

    (2) Eine zeitliche Verlängerung des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG ergibt sich jedoch aus dem nachträglich durch das Gesetz zur Änderung des DMarkbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl. 1994, 1682) eingefügten § 36 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. DMBilG.

    Die Vorschrift soll Berichtigungen erleichtern, wenn die Vermögensübertragung erst nach 1994 erfolgt ist (Bundestagsdrucksache 12/7262, 9).

  • BGH, 14.05.1998 - IX ZR 40/96

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Eigentums an Grundstücken in der

    Die von der Revision des Beklagten erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs. 5 Satz 1, 00 DMBilG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1682) teilt der Senat nicht.
  • FG Sachsen, 21.11.2000 - 6 K 1029/96

    Umfang des Wirtschaftsjahres der Rechtsnachfolgerin einer LPG bei Nichterstellung

    Insofern kommt der Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 4 DMBilG in der Fassung, die es durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des DMBilG und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl I 1994, 1682) gefunden hat, lediglich klarstellende Bedeutung zu, soweit darin auf die Fristwahrung durch Registeranmeldung hingewiesen wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht