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   BGBl. I 1994 S. 1739   

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BGBl. I 1994 S. 1739 (https://dejure.org/1994,26468)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 30.07.1994, Seite 1739
  • Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze
  • vom 25.07.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 187/01

    "Kontrollbesuch"; Rechtstellung der Verwertungsgesellschaft; Recht zur Kontrolle

    Die Pflicht zur Zahlung des doppelten Vergütungssatzes ist durch die aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. März 1990 (BGBl. I 422) eingeführte Vorschrift des § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG gesetzlich geregelt worden und durch das Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1739) nunmehr in § 54g Abs. 3 UrhG enthalten.
  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 13/95

    "Betreibervergütung"; Inhalt des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des

    Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe nach § 54 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. (jetzt § 54 g Abs. 2, § 54 a Abs. 2 UrhG in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25.7.1994, BGBl. I S. 1739) nur Anspruch auf Auskunft über die Zahl der Kopien urheberrechtlich geschützter Vorlagen, die in den drei für Forschung und Entwicklung zuständigen Unterabteilungen der Zentralabteilung ZFE ("Materialwissenschaft und Elektronik", "Informatik und Software" sowie "Silizium-Prozeßtechnik") gefertigt worden seien (Urteilsausspruch zu a) des Teilurteils des Landgerichts).
  • BVerfG, 04.06.2009 - 1 BvR 2163/08

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die -

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 54d Abs. 1 UrhG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I S. 1739 - künftig: UrhG a. F.) in Verbindung mit Ziff. II. 1. der hierzu erlassenen Anlage aus verfassungsrechtlichen Gründen früher als tatsächlich geschehen hätte novelliert werden müssen.
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