Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 646   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,22587
BGBl. I 1994 S. 646 (https://dejure.org/1994,22587)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,22587) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 07.04.1994, Seite 646
  • Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes
  • vom 23.03.1994

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (69)

  • BVerwG, 30.12.1997 - 5 B 21.97

    Sozialhilferecht - Mietzinsverpflichtungen bei infolge

    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind bei der Auslegung und Anwendung der §§ 84, 85 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646, ber. S. 2975) anzuwenden ist, die in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG beispielhaft genannten Angemessenheitskriterien zugrunde zu legen (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - ): Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Aufbringung der Mittel angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16

    115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit;

    Es waren dies der Durchschnitts-Regelsatz nach § 22 Bundessozialhilfegesetz vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975, künftig: BSHG) für das bisherige Bundesgebiet (alte Länder) zuzüglich eines Zuschlags von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 21 Abs. 1a BSHG zuzüglich der Kosten der Unterkunft (bei einem Wohnbedarf vom 11 qm pro Kind bei einer Durchschnittsmiete von 9, 53 DM je qm in den alten Bundesländern) zuzüglich eines Zuschlags von 20% der Kaltmiete für anteilige Energiekosten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2004 - 12 A 714/03

    Angemessenheit von Wohnungsgröße und Unterkunftskosten ; Wohnfläche, Mietzins pro

    Grundlage des Anspruchs sind § 21 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 7, Abs. 2 sowie §§ 11, 12 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) - BSHG.

    Das zuständige Gericht überprüft, ob die Wohnungskosten angemessen im Sinne der §§ 11, 12, 22 des Bundessozialhilfegesetzes - hier maßgeblich in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) in der durch Gesetz vom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1088 geänderten Fassung - RegelsatzVO - sind.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht