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   BGBl. I 1994 S. 766   

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BGBl. I 1994 S. 766 (https://dejure.org/1994,24516)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 21.04.1994, Seite 766
  • Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG)
  • vom 08.04.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99

    Übernahme öffentlicher Grundstückslasten durch den Pächter bei einem

    Die Rechtssache hat im Hinblick darauf, daß sie noch nach der früheren, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) geltenden Rechtslage zu beurteilen ist, keine grundsätzliche Bedeutung.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 87, 114) die Unvereinbarkeit der Pachtzinsbegrenzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG festgestellt hatte, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) den maßgeblichen Multiplikator verdoppelt - nunmehr ist der vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau die Obergrenze - und darüber hinaus dem Verpächter einen Anspruch auf Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten zugebilligt, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen (§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F.).

    Unter dem Eindruck dieser verfassungsgerichtlichen Ausführungen hat sich der Gesetzgeber zur Einfügung des § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. entschlossen (BT-Drucks. 12/6154 S. 6).

    Zu den von § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. erfaßten öffentlich-rechtlichen Lasten gehören typischerweise die hier in Rede stehenden Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühren und Anliegerbeiträge (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 9).

  • BVerfG, 25.02.1998 - 1 BvR 207/97

    Neuregelung des Höchstpachtzinses für privat verpachtete Kleingärten iSv BKleingG

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S ..., des Herrn S ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wilhelm Cludius-Brandt, Mittelstraße 31, Einbeck-Vogelbeck - gegen 1. unmittelbar: a) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 1996 - 1 S 17/96 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 8. Dezember 1995 - 537 C 4903/95 - 2. mittelbar: § 5 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl I S. 766) hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Februar 1998 einstimmig beschlossen:.

    Nachdem diese Regelung vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 23. September 1992 (BVerfGE 87, 114 ff.) für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt worden war, soweit sie Pachtverhältnisse mit privaten Verpächtern betraf, änderte sie der Gesetzgeber im Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl I S. 766) dahin ab, daß der Höchstpachtzins auf den vierfachen Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau erhöht wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n. F.) und der Verpächter daneben vom Pächter die Erstattung der öffentlichrechtlichen Lasten verlangen kann, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen (§ 5 Abs. 5 BKleingG n. F.).

    Die Zielsetzungen des Änderungsgesetzes entsprechen denen der vorausgegangenen Regelung (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 12/6154, S. 6) und rechtfertigen danach die Pachtzinsbegrenzung als solche.

    Denn die durchschnittlichen Pachtzinsen halten mit den allgemeinen Lebenshaltungskosten mindestens Schritt (vgl. BTDrucks 12/6154, S. 7), und der Gesetzgeber hat eine Verstärkung des Freizeitelements der Kleingärten dadurch verhindert, daß er den Ausbau der Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen mit umfassender Erschließung (Elektrizität, Wasser und Abwasser) ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. dazu den Bericht des BT-Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BTDrucks 12/6782, S. 2).

  • BGH, 11.12.2008 - III ZB 53/08

    Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Räumungsklagen nach

    Der Einstufung der von den Beklagten übernommenen öffentlichrechtlichen Lasten als vertragliche Gegenleistungen anderer Art im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht auch nicht entgegen, dass durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) in § 5 Abs. 5 BKleingG dem Verpächter ein Anspruch auf Erstattung öffentlichrechtlicher Lasten eingeräumt worden ist, der kraft Gesetzes besteht und keine - hier im Übrigen gegebene - Grundlage im Vertrag benötigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2000 - III ZR 194/99 - NJW-RR 2000, 1405, 1406 unter 2. m.w.N.).

    Die Erstattungspflicht tritt neben die Verpflichtung zur Pachtzinszahlung (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes, BT-Drs. 12/6154 S. 9).

  • BVerfG, 16.02.1999 - 1 BvR 938/97

    Rückwirkende Pachtzinserhöhung im Kleingartenrecht

    mittelbar gegen Art. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl I S. 766).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Pachtpreisregelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 87, 114 ), erfolgte im Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl I S. 766) eine nachträgliche Erhöhung des Pachtzinses auf den vierfachen Betrag des im gewerblichen Obst- und Gemüseanbau ortsüblichen Jahrespachtpreises.

    Die in Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleing-ÄndG vorgeschriebene rückwirkende Anhebung der Pachtzinsen auf das neue Niveau trägt nach dem Willen des Gesetzgebers der Forderung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, die anhängigen Rechtsstreitigkeiten in die Nachbesserung einzubeziehen (vgl. BTDrucks 12/6154, S. 6, 10; BVerfGE 87, 114 ).

  • BGH, 21.09.2000 - III ZR 325/99

    Rückwirkende Erhöhung von Pachtzinsen

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 23. September 1992 (BVerfGE 87, 114) die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in der ursprünglichen Fassung vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) vorgeschriebene Begrenzung des Höchstpreises auf den doppelten Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt hatte, hat der Gesetzgeber durch das am 1. Mai 1994 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) Abhilfe geschaffen.

    Damit würde aber das von der Verfassung vorgegebene, dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auferlegte (vgl. BVerfGE 87, 114, 151) und von diesem auch mit der Überleitungsregelung des Art. 3 BKleingÄndG verfolgte (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 6, 10) Ziel, bei rechtshängig gemachten Pachtzinsstreitigkeiten rückwirkend verfassungsgemäße Zustände herzustellen, in nicht unerheblichem Umfange verfehlt.

  • BGH, 19.10.1995 - III ZR 24/95

    Pachtzinsregelung im Bundeskleingartengesetz

    Das Berufungsgericht führt aus: Soweit die Klägerinnen weitere Pachtzinsen für die Zeit ab 1. April 1983 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes (§ 22 BKleingG) - fordern, müsse die Klage deshalb erfolglos bleiben, weil der Beklagte bereits seit 1981 den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) zulässigen Höchstpachtzins entrichte.

    Es ist demzufolge für die Entscheidung des Rechtsstreits auch ohne Belang, daß sich ausgehend von dem Gutachten des Gutachterausschusses der ortsübliche Pachtzins für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in Hamburg auf einem so niedrigen Niveau bewegte, daß der hieraus resultierende höchstzulässige monatliche Pachtzins für einen 400 qm großen Kleingarten nicht, wie für großstädtische Verhältnisse eigentlich zu erwarten wäre, deutlich über, sondern unter dem Bundesdurchschnitt von 11, 50 DM - nämlich bei lediglich 6, 67 DM - liegen würde (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 8), während er bei zutreffender Anwendung des § 5 Abs. 1 BKleingG möglicherweise höher anzusetzen ist.

    Der Änderungsgesetzgeber, der sich unter eingehender Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt hat (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 6 f), hat aber dieser Entscheidung nicht nur durch eine Verdoppelung des Multiplikators (der vierfache Betrag) Rechnung getragen - was gewährleistet, daß künftig für einen Kleingarten von 400 qm Größe eine Pachtzinseinnahme von durchschnittlich 11, 50 DM monatlich (auf der Grundlage des Agrarberichts 1991) erzielt werden kann (vgl. BT-Drucks. a.a.O. S. 8) und damit bei der zulässigen generalisierenden Betrachtungsweise dem Verpächter ein hinreichender Grundstücksertrag ermöglicht wird -, sondern darüber hinaus die Möglichkeit einer Kostenüberwälzung für öffentlich-rechtliche Lasten, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen, auf den Pächter geschaffen (§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F.).

  • BGH, 19.10.1995 - III ZR 8/95

    Pachtzinsregelung im Bundeskleingartengesetz

    Das Berufungsgericht führt aus: Die auf § 316 BGB gestützten Leistungsbestimmungen der Klägerinnen seien für den maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 1983 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes (§ 22 BKleingG) - bis zum 30. Juni 1989 (auch) deshalb nicht wirksam, weil der Beklagte bereits seit 1981 den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) zulässigen Höchstpachtzins entrichte.

    Es ist demzufolge für die Entscheidung des Rechtsstreits auch ohne Belang, daß sich ausgehend von dem Gutachten des Gutachterausschusses der ortsübliche Pachtzins für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in H. auf einem so niedrigen Niveau bewegte, daß der hieraus resultierende höchstzulässige monatliche Pachtzins für einen 400 qm großen Kleingarten nicht, wie für großstädtische Verhältnisse eigentlich zu erwarten wäre, deutlich über, sondern unter dem Bundesdurchschnitt von 11, 50 DM - nämlich bei lediglich 6, 67 DM - liegen würde (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 8), während er bei zutreffender Anwendung des § 5 Abs. 1 BKleingG möglicherweise höher anzusetzen ist.

    Der Änderungsgesetzgeber, der sich unter eingehender Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt hat (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 6 f), hat aber dieser Entscheidung nicht nur durch eine Verdoppelung des Multiplikators (der vierfache Betrag) Rechnung getragen - was gewährleistet, daß künftig für einen Kleingarten von 400 qm Größe eine Pachtzinseinnahme von durchschnittlich 11, 50 DM monatlich (auf der Grundlage des Agrarberichts 1991) erzielt werden kann (vgl. BT-Drucks. a.a.O. S. 8) und damit bei der zulässigen generalisierenden Betrachtungsweise dem Verpächter ein hinreichender Grundstücksertrag ermöglicht wird -, sondern darüber hinaus die Möglichkeit einer Kostenüberwälzung für öffentlich-rechtliche Lasten, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen, auf den Pächter geschaffen (§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F.).

  • OLG Brandenburg, 11.10.2006 - 3 U 192/05

    Kleingartenpacht: Einordnung des Nutzungsvertrags über eine Parzelle als

    Der Gesetzgeber ist bei der jüngsten BKleingG-Novelle ferner explizit davon ausgegangen, dass zu einer einheitlichen Anlage Parzellen gehören können, die auf Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer belegen sind, so dass eine "gemischte" Eigentümerstruktur besteht, die vor allem in den neuen Bundesländern anzutreffen sei (vgl. dazu Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundskleingartengesetzes, BT-Drucks. 12/6154, S. 4, 7).

    Dass die Norm nicht auf das Wirksamwerden des Beitritts, sondern auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingGÄndG vom 08. April 1994 [BGBl. I S. 766]) Bezug nimmt, das am 01. Mai 1994 erfolgte, beruht auf der nachträglichen Novellierung der in § 5 BKleingG enthaltenen Vorschriften über die Höhe des Pachtzinses.

  • BGH, 12.11.1998 - III ZR 87/98

    Anpassung des Pachtzinses für ein Kleingartengelände

    § 5 BKleingG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) stellt dabei die Obergrenze einer möglichen Vertragsanpassung dar.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 3 des am 1. Mai 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766).

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 79/96

    Aufwendungsersatzanspruch des Verpächters einer Kleinkartenanlage

    Dieser Zweck des gesetzlichen Erstattungsanspruchs, der in gleicher Weise dem Anspruch auf Erstattung der Lasten des Grundstücks nach § 5 Abs. 5 BKleingG i.d.F.d. Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingGÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) zugrunde liegt (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 6 unter Hinweis auf BVerfGE 87, 114 sowie S. 9), nämlich in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BKleingG das "Leistungs-Gegenleistungsgefüge" insgesamt auf eine neue (verfassungsgemäße) Grundlage zu stellen, verbietet es, eine Einschränkung des Erstattungsanspruchs aufgrund vertraglicher Bestimmungen vorzunehmen, die unter ganz anderen (verfassungswidrigen) gesetzlichen Rahmenbedingungen zustandegekommen sind.

    Der Gesetzgeber hat aber, ausgenommen die Überleitungsregelung des Art. 3 BKleingGÄndG (wonach nur private Verpächter eine Erhöhung des Pachtzinses gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. rückwirkend für die Vergangenheit verlangen können), bewußt davon abgesehen, eine "gespaltene" Pachtzinsregelung für private und öffentliche Verpächter zu treffen, um nicht den sozialen Frieden unter den Kleingärtnern, insbesondere in sogenannten gemischten Kleingartenanlagen, die aus privaten und gemeindlichen Grundstücken bestehen, zu gefährden (BT-Drucks. 12/6154 S. 7; Mainczyk, BKleingG, 6. Aufl., Rn. 7 zu § 5).

  • BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1342/91

    Pachtzinsbegrenzung privat verpachteter Kleingärten am Maßstab des BKleingG § 5

  • BGH, 29.06.1995 - III ZR 99/94

    Höherer Pachtzins vor Einführung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) als

  • BGH, 03.07.1997 - III ZR 310/96

    Geltung der Übergangsvorschrift für nach dem Beitritt der ehemaligen DDR

  • OLG Hamburg, 21.12.1994 - 4 U 148/86

    Verdoppelung des Höchstpachtzinses ; Pachtzinsbegrenzung für Kleingärten ;

  • BVerfG, 25.02.1998 - 1 BvR 421/90

    Verfassungswidrigkeit der Pachtobergrenze nach BKleingG a.F.

  • VG Düsseldorf, 02.11.1999 - 17 K 2705/99

    Ausgestaltung der zinslosen Stundung eines i.R.e. Nacherhebungsbescheids

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