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   BGBl. I 1995 S. 1861   

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BGBl. I 1995 S. 1861 (https://dejure.org/1995,23654)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 23.12.1995, Seite 1861
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
  • vom 18.12.1995

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Mit der durch die 4. Änderungsverordnung zur GOÄ vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I, 1861) eingeführten Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ sollte zielgerichtet verhindert werden, dass Ärzte Laborleistungen von darauf spezialisierten (und entsprechend preisgünstiger arbeitenden) Laborärzten beziehen und aus der Differenz zwischen dem Preis der "eingekauften" Laborleistungen und den dafür nach GOÄ in Rechnung gestellten Gebühren erhebliche Gewinne erzielen.
  • BGH, 27.05.2004 - III ZR 264/03

    Anspruch eines Zahnarztes auf Ersatz von Auslagen

    Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) ist die Bestimmung über den Auslagenersatz noch einmal neu geordnet worden, wobei die erwähnte Generalklausel jetzt in § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ enthalten ist und die einer Auslagenerstattung entzogenen Artikel in § 10 Abs. 2 GOÄ festgehalten sind.
  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 239/07

    "Zielleistung" bei einer thoraxchirurgischen Operation

    Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 13. Mai 2004 (BGHZ 159, 142, 143 f) und vom 16. März 2006 (III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6) entschieden hat, ist für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechnungsfähig sind, neben Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst vor allem § 4 Abs. 2a GOÄ in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu nehmen.
  • BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03

    Abrechnung in der GOÄ nicht aufgeführter ärztlicher Leistungen

    Für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechungsfähig sind, ist - neben Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst - vor allem § 4 Abs. 2a GOÄ in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu nehmen.

    Mit der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) wurde das Gebührenverzeichnis in verschiedenen Teilen überarbeitet, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt von der Bundesärztekammer empfohlenen analogen Bewertungen in das Verzeichnis aufgenommen wurden (vgl. Brück, Bd. 1 § 4 Rn. 2, Bd. 2 Analoge Bewertungen und Abrechnungsempfehlungen, S. 1203).

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R

    Keine Klärung der Leistungspflicht für bestimmte Untersuchungs- oder

    Außerdem entsteht ein fälliger Vergütungsanspruch des Arztes gegen den Patienten nicht ohne eine - hier fehlende - Honorarabrechnung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ in der seit 1. Juli 1988 geltenden Fassung, BGBl I 1988, 797; die ab 1. Januar 1996 geltende Neufassung enthält in den hier wesentlichen Punkten keine abweichenden Regelungen, BGBl I 1995, 1861).
  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 356/98

    Zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes

    Der Senat hält es jedoch - ohne dies abschließend entscheiden zu müssen - für möglich, daß es auf diese Überlegungen der Revision deshalb nicht ankommt, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Zahlungspflichtigen "nach persönlicher Absprache im Einzelfall" getroffen worden ist, wie in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) zur Präzisierung der Voraussetzungen einer wirksamen Individualvereinbarung bestimmt ist (vgl. hierzu Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf BR-Drucks. 211/94 S. 92, 94).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 17/95

    Leistungsumfang der Krankenkassen

    Die Aufnahme der Akupunktur in die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zum 1. Januar 1996 (vgl BGBl I 1995, 1861 - Gebührenziffern 269, 269a) sagt wegen des ausdrücklichen Zusatzes "zur Behandlung von Schmerzen" über den Einsatz bei Neurodermitis nichts aus.
  • BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16

    Arztkosten; Beamter; Beihilferecht; Dienstunfall; Erstattung; Fürsorgepflicht;

    Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 13. Mai 2004 (BGHZ 159, 142, 143 f) und vom 16. März 2006 (III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6) entschieden hat, ist für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechnungsfähig sind, neben Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst vor allem § 4 Abs. 2a GOÄ in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu nehmen.
  • VG Frankfurt/Main, 07.02.2001 - 9 E 5155/00

    Beihilfefähigkeit einer symptombezogenen Untersuchung bei einem Zahnarzt;

    Den Widerspruch wies die ... mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2000 im wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die fragliche Gebührenposition aufgrund der Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte am 18.12.1995 (BGBl. I S. 1861) einer Berechnung durch Zahnärzte nicht zugänglich sei; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 211 ff. d. Beihilfehefts) Bezug genommen.

    Bei der vom Zahnarzt insoweit berechneten Leistungen handelt es sich um eine Leistung, die sowohl in Abschnitt B I des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistung - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) als auch in Abschnitt B I des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) aufgeführt ist Insoweit ist hier nicht von Bedeutung, dass die 4. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18.12.1995 die in § 6 Abs. 1 1. Halbsatz GOZ vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) aufgezählten Abschnitte in ihren Leistungsinhalten und der Gebührennummerierung teilweise geändert hat, worauf das beklagte Land zutreffend hinweist.

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2002 - 8 U 32/01

    Honorarvereinbarung war trotz Verwendung eines Vertragsvordrucks gültig!

    Dafür spricht auch - worauf der BGH in seiner Entscheidung vom 9. Mä rz 2000 (III ZR 356/98), ohne dies allerdings abschließend zu entscheiden, hinweist - der aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Är zte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I Seite 1861) abzuleitende Rechtsgedanke: Diese Vorschrift sieht die persönli che Absprache im Einzelfall als Präzisierung der Voraussetzungen einer wirksamen Individualvereinbarung zwisch en dem Arzt und dem Zahlungspflichtigen vor.
  • VG Oldenburg, 28.08.2002 - 6 A 3054/00

    Anerkennung von ärztlichen Wahlleistungen als beihilfefähig; Begriffsbestimmung

  • VG Arnsberg, 17.02.2006 - 13 K 1115/05

    Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 5072/95

    Beihilfefähigkeit von Operationsmaterial; Ambulante Operation; Beihilfefähigkeit

  • VG Darmstadt, 13.09.2002 - 5 E 1914/00

    Anforderungen an die Erstattung beihilfefähiger Aufwendungen in Krankheitsfällen;

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