Gesetzgebung
BGBl. I 1995 S. 935 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 25.07.1995, Seite 935
- Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
- vom 18.07.1995
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 11.02.2005 - 14 U 195/03
Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem aus einem haltenden Bus …
§ 20 Abs. 1 StVO (in der Fassung der Verordnung vom 18.7.95, BGBl I Seite 935), wonach an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, nur "vorsichtig" vorbeigefahren werden darf, ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. - LG Leipzig, 26.09.2005 - 1 T 1062/05
Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 01. Juli 2005; Konstitutive Wirkung einer …
Die Erstreckung der Vorsichtspflicht durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I 1995, 935) auf den Gegenverkehr zeigt, dass diese Vorsicht auch dann zu wahren ist, wenn ein gewisser Abstand zum Verkehrsmittel und zu einem ersten Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger besteht.