Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 935   

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BGBl. I 1995 S. 935 (https://dejure.org/1995,27548)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 25.07.1995, Seite 935
  • Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
  • vom 18.07.1995

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamburg, 11.02.2005 - 14 U 195/03

    Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem aus einem haltenden Bus

    § 20 Abs. 1 StVO (in der Fassung der Verordnung vom 18.7.95, BGBl I Seite 935), wonach an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, nur "vorsichtig" vorbeigefahren werden darf, ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.
  • LG Leipzig, 26.09.2005 - 1 T 1062/05

    Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 01. Juli 2005; Konstitutive Wirkung einer

    Die Erstreckung der Vorsichtspflicht durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I 1995, 935) auf den Gegenverkehr zeigt, dass diese Vorsicht auch dann zu wahren ist, wenn ein gewisser Abstand zum Verkehrsmittel und zu einem ersten Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger besteht.
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