Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 1190   

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BGBl. I 1996 S. 1190 (https://dejure.org/1996,29554)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 05.08.1996, Seite 1190
  • Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV)
  • vom 23.07.1996

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ...

  • LG Köln, 17.01.2008 - 82 O 77/03

    Zahlung von Abfindungen an Aktionäre wegen des Abschlusses eines

    Die Bundesaufsichtsbehörde verlangt gemäß der Verordnung über die Berechnung und Höhe des Rückgewährrichtsatzes, des Normrisikoüberschusses und Normzinsertrages in der Lebensversicherung (Rückgewährquote-Berechnungsverordnung - RQV) vom 28. März 1984 (BGBl. I, S. 496) bzw. gemäß Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV) vom 23. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1190), dass die Lebensversicherungsunternehmen mindestens 90 % des Überschusses den Versicherungsnehmern als Beitragsrückerstattung wieder zukommen lassen.
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