Gesetzgebung
BGBl. I 1996 S. 326 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 04.03.1996, Seite 326
- Neufassung des Abgeordnetengesetzes
- vom 21.02.1996
Gesetzestext
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Abgeordnetengesetz
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
Abgeordnetengesetz
1. a) Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBl I S. 297) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl I S. 326), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 835), wurde durch Art. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) wie folgt geändert und neu gefasst:. - BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12
Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund; …
Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IFG ist so klar und präzise gefasst, dass sich jedenfalls die entscheidungserhebliche Fallgestaltung eines auf Informationen über die Beschaffung von Gegenständen der Amtsausstattung gerichteten Auskunftsbegehrens ihm eindeutig zuordnen lässt; denn der in § 5 Abs. 2 IFG geforderte Zusammenhang mit dem Mandat ist in dieser Konstellation nicht bloß faktischer Natur, sondern durch § 12 Abs. 4 Abgeordnetengesetz - AbgG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) normativ begründet. - BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12
Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische …
Die Geldleistungen bemessen sich ausweislich der Erläuterungen des Haushaltsplans nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - AbgG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996, BGBl I S. 326, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2014, BGBl I S. 906).
- BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 19.12
Informationszugang zur Verwendung der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete
Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IFG ist so klar und präzise gefasst, dass sich jedenfalls die entscheidungserhebliche Fallgestaltung eines auf Informationen über die Beschaffung von Gegenständen der Amtsausstattung gerichteten Auskunftsbegehrens ihm eindeutig zuordnen lässt; denn der in § 5 Abs. 2 IFG geforderte Zusammenhang mit dem Mandat ist in dieser Konstellation nicht bloß faktischer Natur, sondern durch § 12 Abs. 4 Abgeordnetengesetz - AbgG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) normativ begründet. - BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07
Abgeordneter; Abgeordnetenentschädigung; Anrechnung; Deutscher Bundestag; …
a) Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der Vergütung, die der Kläger aus seiner neben dem Abgeordnetenmandat ausgeübten Tätigkeit als Hochschullehrer erzielt hat, hat ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl I S. 326), hier anzuwenden mit den Änderungen durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 693). - OVG Niedersachsen, 17.01.2002 - 10 LA 1407/01
Ratsfraktion; Ablauf der Wahlperiode; Verlust der Beteiligungsfähigkeit
Anders als die Bundestagsfraktionen, die nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) mit späteren Änderungen rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag sind und als solche klagen und verklagt werden können (§ 46 Abs. 2 AbgG), besitzen die nach § 39 b Abs. 1 NGO gebildeten Fraktionen keine Rechtsfähigkeit mit der Folge, dass auch keine Rechtsnachfolge eintritt. - BVerwG, 05.10.2005 - 3 B 69.05
Auslegung des § 14 des baden-württembergischen Abgeordnetengesetzes vom 12. …
Daran ändert die Ansicht des Klägers nichts, das Berufungsgericht habe § 14 AbgG Bad.-Württ. in Anlehnung an § 22 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl I S. 326, m.sp.Änd.) auslegen müssen.