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   BGBl. II 1998 S. 2032   

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BGBl. II 1998 S. 2032 (https://dejure.org/1998,27652)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 33, ausgegeben am 03.09.1998, Seite 2032
  • Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit
  • vom 25.08.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R

    Sonderrechtsnachfolge beim Tod des Berechtigten, Hemmung der

    Soweit das zum 1. Dezember 1998 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk Kroatien SozSich) vom 24. November 1997 (BGBl II 1998, 2032, BGBl II 1999, 25) nunmehr in Art. 26 Abs. 2 eine derartige Gleichstellung vorsieht, vermag der Kläger daraus keine Rechte herzuleiten, da Art. 40 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt, daß Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten nicht begründet werden, und vorliegend nur Rentenleistungen bis zum Tode des Versicherten im Oktober 1998 streitig sind.
  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R

    Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen beim Anspruch eines

    Soweit das zum 1. Dezember 1998 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (Abk Kroatien SozSich) vom 24. November 1997 (BGBl II 1998, 2032, BGBl II 1999, 25) nunmehr in Art. 26 Abs. 2 eine derartige Gleichstellung vorsieht, vermag die Klägerin daraus in diesem Verfahren keine Rechte herzuleiten, da Art. 40 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt, daß Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten nicht begründet werden, und vorliegend aufgrund des vor dem erkennenden Senat geschlossenen Teilvergleichs nur Rentenleistungen bis 30. November 1998 streitig sind.
  • FG Köln, 14.06.2007 - 15 K 1928/02

    Kindergeldanspruch geduldeter Ausländer (Kroaten)

    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach Artikel 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 /BGBl. II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975, 389), da dieses Abkommen seit dem 13.1.1999 (In-Kraft-Treten) für kroatische Staatsangehörige durch das deutsch-kroatische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl. 1998, 2032 und BGBl. II 1999, 138) ersetzt worden ist.
  • LSG Bayern, 30.04.2002 - L 5 RJ 448/00

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Wartezeit, Erwerbs- oder

    Damit hat der Kläger letztlich Sachverhalte dargetan, die weder nach dem alten Abkommen (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.10.1974 ) noch dem neuen zum 01.12.1998 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk Kroatien SozSich) vom 24. November 1997 (BGBl II 1998, 2032, BGBl II 1999, 25) zu einer Bewahrung der Anwartschaft i.S.d. § 240 (beitragsfreie Zeiten, §§ 54 Abs. 4, 58 SGB VI) führen (dazu unten zu Anrechnungszeiten).
  • LSG Bayern, 12.03.2002 - L 5 RJ 691/00

    Anspruch auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente; Vollschichtiges

    Darüber hinaus fehlt es z.T. an den persönlichen Voraussetzungen, wenn dem Kläger als kroatischem Staatsangehörigen auch - versicherungstechnisch - ab 01.12.1998 ein neuer Anspruch wegen des zum 01.12.1998 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk. Kroatien) vom 24.11.1997 (BGBl II 1998, 2032, BGBl II 1999, 25) zusteht, weil nunmehr in Art. 26 Abs. 2 eine Gleichstellung der Rentenbezüge vorgehen ist.
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