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   BGBl. I 1998 S. 1094   

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BGBl. I 1998 S. 1094 (https://dejure.org/1998,29130)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 29.05.1998, Seite 1094
  • Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
  • vom 25.05.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 09.12.2016 - 3 B 34.16

    Tierschutzrecht; Haltungsverbot; Betreuungsverbot; wiederholter Verstoß;

    Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der in ihrer Grundstruktur mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309) in das Gesetz eingefügten und mit dem Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) erweiterten Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG geben einen Hinweis darauf, dass ein wiederholter Verstoß nur vorliegt, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt.

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, das Halten von Tieren zu verbieten, um die Untersagung der Betreuung erweitert.

    Damit zielte der Gesetzgeber aus Anlass tierschutzwidriger Tiertransporte insbesondere darauf, Tiertransporteuren den Transport untersagen zu können (BT-Drs. 13/7015 S. 24).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 4 LB 20/03

    Erforderlichkeit einer tierschutzrechtlichen Genehmigung zum gewerbsmäßigen

    Nach einer Änderung des Tierschutzgesetzes zum 01. Juni 1998 durch Gesetz vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) benötige nunmehr derjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten wolle, eine Erlaubnis.

    Ausdrücklich erwähnt worden sind dabei Pelztiere (BT-Drs. 13/7015, S. 33).

    Um bestimmte Mindestvoraussetzungen, deren Einhaltung für den Schutz von Tieren unerlässlich ist, zu schaffen und zu verbessern, sollte unter anderem eine wesentliche Ausdehnung des Personenkreises, der die Sachkunde nachweisen muss, sowie eine Erweiterung der Erlaubnispflicht erfolgen und die Überwachung und die Aufsicht verstärkt werden (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 1 f.).

    Zunächst sah der Gesetzesentwurf bezüglich des Haltens und Züchtens von Wirbeltieren keinen Erlaubnisvorbehalt vor (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 9).

    Eine Erlaubnispflicht sowie der Nachweis der entsprechenden Sachkunde sei daher zwingend erforderlich und stelle eine sinnvolle Ergänzung zur Erlaubnispflicht für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren (Buchstabe b) dar (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 33).

    Die Bundesregierung hat sich in ihrer Gegenäußerung dieser Gesetzesänderung/Begründung angeschlossen (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 44).

    Da diese Systeme für alle Arten von Nutztieren verwendet werden, sollen von dieser Vorschrift auch alle Tiere erfasst werden (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 35, Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Auflage, § 13 a Rn. 2).

    Eine planwidrige Regelungslücke könnte vorliegen, da der Gesetzgeber selbst von einer erschöpfenden Übergangsregelung bezüglich aller neu eingeführten beziehungsweise erweiterten Übergangsregelungen in § 11 Abs. 1 TierSchG ausgegangen ist (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 25; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Auflage, § 21, Rn. 1).

  • VG Hamburg, 04.04.2018 - 11 E 1067/18

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Zucht sog. Sphynx-Katzen.

    Die Regelung in § 11b Abs. 2 TierSchG bezweckt die wirksame Durchsetzung der in § 11b Abs. 1 TierSchG angesprochenen Ziele, zielt also auf eine umfassende Unterbindung von Qualzüchtungen ab (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 22 bezüglich des damaligen § 11b Abs. 3 TierSchG).
  • VG Freiburg, 15.03.2007 - 4 K 2339/05

    Verbot des Elektrohalsbandes zur Erziehung von Hunden

    Dem kommt besonderes Gewicht zu, weil der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates lautete: "Es ist verboten, Geräte zu verwenden, die ... und den Tieren dadurch ... zufügen, ..." (BTDrucks 13/7015 S. 28).

    Dort wird das Erfordernis einer weiteren Verbesserung des Tierschutzes unterstrichen und zur Notwendigkeit des Verbots elektrischer Geräte ausgeführt, die Praxis zeige, dass beim Einsatz elektrischer Dressurhilfen die vielen erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft nicht berücksichtigt würden (BTDrucks 13/9538 S. 1 und 3).

    So sollte nach Auffassung des Bundesrates, auf dessen Initiative § 3 Nr. 11 TierSchG zurückgeht (BTDrucks 13/7015 S. 28), die Anwendung von Elektroreizgeräten im Rahmen der Ausbildung, der Erziehung und beim Training von Hunden durch eine Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1a TierSchG geregelt werden (ebd. S. 26).

    Zur Vermeidung tierschutzwidriger Folgen sind neben Kenntnissen der Technik vor allem profunde Kenntnisse in Verhaltensbiologie erforderlich (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.02.1997, der ein Verbot dieser Geräte zunächst nicht vorsah, BT-Drucks. 13/7015, S. 26 und 28; BT-Drucks. 13/9538, S. 3; Erklärung des DJV und des JGHV zu E-Geräten vom 12.12.2006 unter www.hund-jagd.de/content/index_html; vgl. auch Information der Firma Dogtra unter www.dogtra-deutschland.de\index2.html; Metzger, a.a.O., S. 694, m.w.N.; OVG NRW, a.a.O.).

  • VG Schleswig, 24.02.2003 - 1 A 81/01
    Nach dieser durch das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1094) mit Wirkung vom 01. Juni 1998 geänderten Bestimmung sei eine Erlaubnis für das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren nötig, sofern es sich nicht um landwirtschaftliche Nutztiere handele.

    Im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war nur das Verbot eines Handelns mit Wirbeltieren vorgesehen, was nunmehr in § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG geregelt ist (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 9).

    Eine Erlaubnispflicht sowie der Nachweis der entsprechenden Sachkunde sei daher zwingend erforderlich und stelle eine sinnvolle Ergänzung zur Erlaubnispflicht für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren dar (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 33).

    Die Bundesregierung hat sich in ihrer Gegenäußerung dem Änderungswunsch des Bundesrates angeschlossen (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 44).

    Diese Bestimmung soll nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung den von der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG betroffenen bis zur Erteilung einer Erlaubnis die Möglichkeit zur weiteren Wahrnehmung ihrer nunmehr unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Tätigkeiten geben (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 25).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 11 LA 540/09

    Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen als Voraussetzung für

    Voraussetzung ist zunächst, dass die Auflagen zum Schutz der Tiere erforderlich sind, d.h. den Zielen des Tierschutzes dienen (vgl. Begründung des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes v. 21.2.1997, BT-Drs. 13/7015, S. 21; Hirt/Maisack/ Moritz, TierSchG, 2. Aufl., § 11 Rn. 22; Dietz, Inhalt und Bestandskraft der Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, NuR 1999, 681, 683 f.).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2010 - 11 LA 246/09

    Vereinbarkeit der Prüfung der Sachkunde auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 1

    Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu der Neufassung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierschG ergibt (BT-Drucks. 13/7015), kann die zuständige Behörde zum Nachweis dieser Sachkunde und damit gerade bei den Personen, die die in Frage stehenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch eine entsprechende Ausbildung oder berufliche Tätigkeit erworben haben, ein Fachgespräch verlangen.
  • VG Gelsenkirchen, 14.05.2003 - 7 K 625/01

    Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten

    Die Praxis zeigt, dass die vielen erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft nicht berücksichtigt werden." vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 20. Februar 1997, der ein Verbot dieser Geräte nicht vorsah (BT-Drs. 13/7015 Seite 5 ff.) und die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung andererseits unter 9. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe f - neu - (§ 3 Nr. 11, BT-Drs. 13/7015 Seite 28).
  • VGH Bayern, 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282

    Tierschutz; gewerbsmäßige Hundezucht; Zuchtkartei

    § 11 Abs. 2a Satz 2 Nrn. 1 bis 6 TierSchG zählt beispielhaft entsprechende Nebenbestimmungen auf (vgl. BT-Drs. 13/7015 S. 21).
  • VG Freiburg, 24.02.2010 - 1 K 338/08

    Tierschutzbestimmungen bei Rodeoveranstaltungen

    An dem Grundsatz, nicht hinter das bestehende Tierschutzniveau zurückzugehen, wurde ausdrücklich festgehalten (vgl. BT-Drucks. 13/7015, S. 2 und S. 16; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage, § 3 RdNr. 33).
  • VG Frankfurt/Oder, 10.05.2019 - 3 L 220/19

    Tierschutzrechtliche Erlaubnispflicht für "Erlebnisbauernhof"

  • VG Gelsenkirchen, 03.02.2003 - 7 L 10/03

    Welthundeausstellung ohne kupierte Hunde

  • VG Düsseldorf, 17.07.2003 - 23 K 7140/01

    Bescheidungsurteil; erforderliche Nachweise für eine Erlaubnis nach § 11

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