Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1694   

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BGBl. I 1998 S. 1694 (https://dejure.org/1998,28561)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 02.07.1998, Seite 1694
  • Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes
  • vom 29.06.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 791/07

    Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin

    Der deutsche Gesetzgeber hob daraufhin mit Wirkung vom 3. Juli 1998 durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694) das Verschuldenserfordernis in § 611a Abs. 2 BGB auf.
  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 257/07

    Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

    Eine weitere Neufassung des § 611a BGB mit einer geänderten Sanktionsregelung trat im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. April 1997 (- C-180/95 - EuGHE I 1997, 2195 = AP BGB § 611a Nr. 13 = EzA BGB § 611a Nr. 12) am 3. Juli 1998 (BGBl. I S. 1694) in Kraft.
  • BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 295/99

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

    Auf den Streitfall findet § 611 a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S 1694), in Kraft seit dem 3. Juli 1998, Anwendung.
  • LAG Baden-Württemberg, 13.03.2000 - 15 TaBV 4/99

    Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Beschwerden von Arbeitnehmern

    Nach der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694) erfolgten Fassung des § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG können in den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG die entsprechenden Anträge wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.
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