Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 918   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,30989
BGBl. I 1998 S. 918 (https://dejure.org/1998,30989)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,30989) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 20.05.1998, Seite 918
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin
  • vom 13.05.1998

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 9.10

    Feststellungsantrag; Klageziel; Rechtsschutzziel; Handwerker; Eintragungspflicht;

    Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht bei der Frage der wesentlichen Tätigkeit die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai 1998 (BGBl I 918) nebst dem beigefügten Ausbildungsrahmenplan herangezogen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2010 - 4 A 2008/05

    Ausübung des Berufs eines Dachdeckers durch einen Dachdeckergesellen hinsichtlich

    Unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin, der der Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai 1998 (BGBl. I, 918) beigefügt ist, geht der Senat in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Handwerkskammer E. vom 25. August 2004 davon aus, dass das Verlegen von Dachsteinen und Dachziegeln eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordert (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO).
  • VG Stuttgart, 15.09.2005 - 12 K 2329/05

    Aufenthaltsrecht zur Beschäftigung unter Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit;

    Für die Tätigkeit eines Dachdeckerhelfers wird keine - im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 25 BeschV - qualifizierte Berufsausbildung (dreijährige Ausbildungsdauer) vorausgesetzt; nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker vom 13.05.1998 (BGBl. I, S. 918) gilt die dreijährige Ausbildung nur für Dachdecker.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht