Gesetzgebung
BGBl. I 1999 S. 1894 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 31.08.1999, Seite 1894
- Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
- vom 25.08.1999
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Hessen, 07.03.2005 - 10 Sa 1086/03
Bürgenhaftung des Generalbauunternehmers
Diese tarifvertragliche Regelung ist durch die auf § 1 Abs. 3 a AEntG beruhende Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 (BGBl. I, S. 1894) auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstreckt worden. - LAG Hessen, 06.11.2000 - 16 Sa 279/00
Arbeitnehmerentsendung polnischer Bauarbeiter durch polnischen Arbeitgeber - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Hessen, 17.09.1999 - 15 Sa 1015/98
Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Wirksamkeit …
Eine erste entsprechende Rechtsverordnung existiert bereits, die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 (BGBl. I S. 1894). - OLG Brandenburg, 07.03.2002 - 1 Ss OWi 4 B/02
Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung eines Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene …
Mit der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 (BGBl. I, 1894) hat der Gesetzgeber von der ihm in § 1 Abs. 3 a AEntG n.F. eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne durch Rechtsverordnung auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erstrecken. - BayObLG, 09.10.2002 - 3 ObOWi 83/02
Verpflichtung ausländischer Unternehmen zur Zahlung des tariflichen Mindeslohns …
Gemäß § 1 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25.8.1999 (BGBl I S. 1894) galten die Normen dieses Tarifvertrages auch für alle Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer, sofern der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte.