Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 2598   

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BGBl. I 1999 S. 2598 (https://dejure.org/1999,35535)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 29.12.1999, Seite 2598
  • Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte
  • vom 22.12.1999

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 19.05.1999   BT   UNABHÄNGIGKEIT DER RICHTER UND GERICHTE STÄRKEN (GESETZENTWURF)
  • 25.10.1999   BT   GEMISCHTES ECHO AUF REFORMBESTREBUNGEN BEI GERICHTEN
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Thüringen, 30.11.2004 - 2 EO 709/03

    Recht der Richter; Richteröffentlichkeit bei Präsidiumssitzungen; Präsidium;

    Anders als der Antragsteller meint, verbietet § 21e Abs. 8 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) es den Präsidien der Gerichte und damit dem Antragsgegner nicht, die Richteröffentlichkeit generell zuzulassen.

    Es trifft zwar zu, dass das ursprüngliche Vorhaben der Mehrheitsfraktionen des Bundestages, die uneingeschränkte Richteröffentlichkeit mit der Möglichkeit des zeitweiligen Ausschlusses auf Antrag einzuführen (vgl. BTagsDrucks. 14/979), am Widerstand des Bundesrates gescheitert ist, der den Vermittlungsausschuss angerufen hat (vgl. BRatsDrucks. 601/99 Nr. 1).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2000 - A 6 S 704/00

    Übertragung des Asylrechtsstreits auf den Einzelrichter ohne namentliche

    Wer zur Entscheidung über einen Rechtsstreit berufen ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften, dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes (§ 21e GVG) und der nach § 21e GVG ergehenden Entscheidung über die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Spruchkörpers (diese oblag bislang allein dem Vorsitzenden, vgl. § 21g Abs. 1 GVG a.F.; seit dem 1.1.2000 hat sie durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter zu erfolgen, vgl. § 21g Abs. 1 GVG i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22.12.1999, BGBl. I, 2598).
  • VG Potsdam, 13.02.2000 - 4 L 4/00

    Rechtmäßigkeit der Aufstellung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans ;

    Mit Blick auf die richterliche Tätigkeit ist insoweit in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller in den Rechtssachen des 3. und 8. Senats offenbar nicht als Berichterstatter wirkt, wozu er -- dies sei angemerkt, um Missverständnissen vorzubeugen -- angesichts seiner präsidialen Verwaltungsgeschäfte nicht verpflichtet ist, wenn die senatsinternen Geschäftsverteilungsbeschlüsse (§ 21 g Abs. 1 GVG in seiner Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2598) eben dieses nicht vorsehen.
  • BGH, 27.09.2001 - 1 StR 151/01
    Im Hinblick darauf, daß die Neufassung des § 21g GVG durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 im Bundesgesetzblatt vom 29. Dezember 1999 (BGBl I S. 2598) verkündet wurde und am Tage nach der Verkündung in Kraft trat, kann keine Rede davon sein, daß der Beschluß über die kammerinterne Geschäftsverteilung vom 3. Januar 2000 verspätet ist.
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2000 - 1 L 1346/00

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Asylrechtsstreit; Asylverfahren; Beruhen;

    Der Kläger hat auch keine Gesichtspunkte gerügt, nach denen die aus § 21 g Abs. 1 und 2 GVG (in der Fassung d. Gesetzes v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2598) folgende Pflicht verletzt wäre, durch Kammerbeschluss die Geschäfte so auf die Kammermitglieder zu verteilen, dass die kammerinterne Verteilung im voraus nach allgemeinen, abstrakt-generellen und hinreichend klaren Merkmalen festgelegt wird (vgl. dazu BVerfG, Plenarbeschl. v. 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95 -, BVerfGE 95, 322 = EUGRZ 1997, 114).
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