Gesetzgebung
BGBl. I 1999 S. 997 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 26.05.1999, Seite 997
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin
- vom 19.05.1999
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 9.10
Feststellungsantrag; Klageziel; Rechtsschutzziel; Handwerker; Eintragungspflicht; …
Der Beruf des Fassadenmonteurs/der Fassadenmonteurin weist gewisse Überschneidungen zum Dachdeckerhandwerk auf, wie etwa das Errichten von Blitzschutzanlagen gemäß § 5 Nr. 21 der einschlägigen Verordnung über die Berufsausbildung vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 997). - LAG Hessen, 10.03.2008 - 16 Sa 1610/07
Tarifauslegung - Sozialkasse - Glaserhandwerk - Baugewerbe
Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin vom 19. Mai 1998 (BGBl I 1999 S.997 ff) sind Gegenstand der Berufsausbildung mindestens Fertigkeiten und Kenntnisse u.a. im Befestigen von Fassadenbauelementen (§ 5 Nr. 19), der Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu § 6) nennt unter Ziff. 10 lit i) ausdrücklich auch das Befestigen von Fassadenelementen aus Glas. - LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2008 - L 21 R 1293/06
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für einen …
Denn der Beruf des Fassadenmonteurs ist erst im Jahr 1999 durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur bzw. zur Fassadenmonteurin vom 19. Mai 1999 - FMontAusbV - (BGBl. I 1999, 997) als Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten anerkannt worden. - LSG Berlin, 30.06.2003 - L 16 RJ 15/01
Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - bisheriger Beruf - Fassadenmonteur - …
Denn der Beruf des Fassadenmonteurs ist erst durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur bzw. zur Fassadenmonteurin vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 997) als Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten anerkannt worden.