Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1090   

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https://dejure.org/2000,34527
BGBl. I 2000 S. 1090 (https://dejure.org/2000,34527)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 27.07.2000, Seite 1090
  • Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (32. ÄndVStVR)
  • vom 20.07.2000

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 - 5 S 2421/03

    Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Infostand und Gebührenerhebung dafür

    Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2009 - 1 S 1678/07

    Verwaltungsgebühr für versammlungsrechtliche Auflage zur Gefahrenabwehr

    Nach § 1 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigung des § 6 a Abs. 2 Satz 1 StVG erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen Fassung - vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u.a. im Sinne des § 6 a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2).
  • OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 385/00

    Betriebserlaubnis - Kennzeichenmissbrauch - Kfz-Versicherung allgemein -

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  • FG Baden-Württemberg, 15.01.2004 - 8 K 106/02

    Saisonkennzeichen und Dauer der Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG

    Der Verordnungsgeber hat dementsprechend den fälschlicherweise seit Einführung des Saisonkennzeichens durch die 23. Verordnung zur Änderung der StVZO in § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVZO verwendeten Begriff des Zulassungszeitraums durch den des Betriebszeitraums ersetzt (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu der 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 -BGBl I S. 1090- in der Bundesratsdrucksache184/00 S. 83 f.).
  • VG Braunschweig, 14.02.2001 - 6 B 25/01

    Aussetzungsantrag; Gebühren; Haftpflichtversicherung; Pkw; Stilllegung;

    Rechtliche Grundlage für die vom Antragsteller angefochtene Kostenfestsetzung in dem Bescheid vom 19.01.2001 der Antragsgegnerin ist § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der hier anzuwendenden Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) i.V.m. Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt.
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