Gesetzgebung
BGBl. I 2000 S. 1090 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 27.07.2000, Seite 1090
- Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (32. ÄndVStVR)
- vom 20.07.2000
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 - 5 S 2421/03
Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Infostand und Gebührenerhebung dafür
Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). - VGH Baden-Württemberg, 26.01.2009 - 1 S 1678/07
Verwaltungsgebühr für versammlungsrechtliche Auflage zur Gefahrenabwehr
Nach § 1 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigung des § 6 a Abs. 2 Satz 1 StVG erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen Fassung - vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u.a. im Sinne des § 6 a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). - OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 385/00
Betriebserlaubnis - Kennzeichenmissbrauch - Kfz-Versicherung allgemein - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Baden-Württemberg, 15.01.2004 - 8 K 106/02
Saisonkennzeichen und Dauer der Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG
Der Verordnungsgeber hat dementsprechend den fälschlicherweise seit Einführung des Saisonkennzeichens durch die 23. Verordnung zur Änderung der StVZO in § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVZO verwendeten Begriff des Zulassungszeitraums durch den des Betriebszeitraums ersetzt (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu der 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 -BGBl I S. 1090- in der Bundesratsdrucksache184/00 S. 83 f.). - VG Braunschweig, 14.02.2001 - 6 B 25/01
Aussetzungsantrag; Gebühren; Haftpflichtversicherung; Pkw; Stilllegung; …
Rechtliche Grundlage für die vom Antragsteller angefochtene Kostenfestsetzung in dem Bescheid vom 19.01.2001 der Antragsgegnerin ist § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der hier anzuwendenden Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) i.V.m. Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt.