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   BGBl. I 2000 S. 1757   

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BGBl. I 2000 S. 1757 (https://dejure.org/2000,38871)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 22.12.2000, Seite 1757
  • Zweites Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG)
  • vom 19.12.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 12.09.2000   BT   REVISIONSRECHT IN FINANZGERICHTSORDNUNG NEU REGELN (GESETZENTWURF)
  • 06.11.2000   BT   IM BUNDESHAUS NOTIERT
 
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Wird zitiert von ... (359)

  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 26. März 2001 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (BGBl I 2000, 1757) nach dem neuen Recht.

    Auf der anderen Seite wird auch die Auffassung vertreten, sowohl der unveränderte Wortlaut der Nr. 1 als auch die Entstehungsgeschichte des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO n.F. (vgl. insbesondere die Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks 14/4549, S. 6 und 13) sprächen gegen eine erweiternde bzw. einschränkende Auslegung.

    Vielmehr habe Nr. 1 keinen Bedeutungswandel erfahren (ausführlich Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 80 bis 82, m.w.N.; ebenso Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 28 und 29); die vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO bezweckte Erweiterung des Zugangs zum Bundesfinanzhof --BFH-- (vgl. BTDrucks 14/4061, S. 9) könne allenfalls im Rahmen der Nr. 2 2. Alternative erreicht werden (vgl. Lange, a.a.O., § 115 FGO Rz. 64, 83, 170, 200 ff.; s. auch Dürr in Schwarz, a.a.O., § 115 Rz. 29 und 42 ff., sowie 49 ff.).

    Unbeschadet der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl. BTDrucks 14/4061, S. 9; BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, unter Ziff. 2. b bb der Gründe; Lange, a.a.O., § 115 FGO Rz. 64, 81 und 200 ff.; ders., NJW 2001, 1098, m.w.N.; Dürr, Die Reform des Finanzgerichtsprozesses zum 1.1.2001, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2001, S. 65, 68), macht die Beschwerde selber nicht geltend, dass das FG im angefochtenen Urteil ausgehend von den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb auch im Beschwerdeverfahren bindenden Feststellungen des FG (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. März 1995 VIII B 98/94, BFH/NV 1995, 992; Seer, a.a.O., § 116 FGO Tz. 37) im Rahmen der nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand der objektiven äußeren Umstände vorzunehmenden Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse in gewichtiger Weise rechtsfehlerhaft entschieden hätte.

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06

    Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb -

    Das FG hat allerdings zu Recht entschieden, dass der Gewerbesteuermessbescheid vom 24. September 2002 den für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen ergangenen Bescheid vom 7. November 2000 i.S. von § 68 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 --FGOÄndG 2-- (BGBl. I 2000, 1757) --§ 68 FGO n.F.-- ersetzt hat und damit zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.
  • BFH, 27.01.2016 - X R 2/14

    Nutzungsausfallentschädigung für Kfz - Investitionsabzugsbetrag - Gewinngrenze

    Anders als § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO in der bis zum Jahre 2000 geltenden Fassung verlangt die Vorschrift seit Inkrafttreten der Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm nicht mehr ausdrücklich.
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