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   BGBl. I 2000 S. 1786   

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BGBl. I 2000 S. 1786 (https://dejure.org/2000,35439)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 23.12.2000, Seite 1786
  • Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge
  • vom 19.12.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 10.10.2000   BT   NEUORDNUNG DER VERSORGUNGSABSCHLÄGE VORGELEGT (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat sich nicht dadurch erledigt, dass im Anschluss an den Beschluss der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind durch Art. 9 § 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) um je 200 DM und durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1786) für das Jahr 2001 um je 203, 60 DM erhöht worden ist.

    Ein Beamter mit drei Kindern, der in den Genuss der Erhöhungsbeträge nach Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999 kam, erhielt im Jahre 2000 zusätzlich 214, 96 DM + 200 DMund im Jahre 2001 gemäß Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1786) zusätzlich 218, 83 DM + 203, 60 DM.

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

    Allerdings benennt § 20 Abs. 1 BeamtVG nicht ausdrücklich die Gründe, derentwegen der Beamte fiktiv in den Ruhestand getreten ist, die aber gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1786) für die Berechnung des Ruhegehalts erheblich sind.
  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 59.11

    Ruhegehaltssatz; Ruhegehaltfähigkeit von Teilbeschäftigungszeiten; degressive

    Nach § 85 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG sind im vorliegenden Fall diejenigen Ruhegehaltssätze miteinander zu vergleichen, die sich aus der so genannten Mischberechnung nach Absatz 1 dieser Vorschrift, aus der Anwendung der am Tag des Ruhestandsbeginns am 1. September 2001 geltenden linearen Ruhegehaltsskala des § 14 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) mit einheitlichem Steigerungssatz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie aus der Anwendung der am 31. Dezember 1991 geltenden degressiven Ruhegehaltsskala des § 14 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (- BeamtVG F. 1989 - BGBl. I S. 1282) für diese Dienstzeit ergeben.
  • OVG Saarland, 23.02.2007 - 1 R 27/06

    Amtsangemessene Alimentation von Beamten mit drei oder mehr Kindern; Jahre 2004 -

    In den Folgejahren seien die Beträge des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder mehrfach erhöht worden, so durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786) für das Jahr 2001, durch das 6. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702) ab 2002 sowie durch das BBVAnpG 2003/2004 (BGBl. I, 1798).

    Was die vom Beklagten im Einzelnen dargestellten Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile betrifft, die für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind für die Jahre 1999 und 2000 um je 200 DM (= 102, 25 EUR) vgl. Art. 9 § 2, Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198 ff.), für das Jahr 2001 um je 203, 60 DM (= 104, 10 EUR) vgl. Art. 5, 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786 ff.), ab dem 01. Januar 2002 um je 106, 39 EUR vgl. Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702 ff.) und zum 01.04.2003, zum 01.04.2004 sowie zum 01.08.2004 um zusammengefasst 230, 58 EUR vgl. Art. 1 Nrn. 2, 6, Art. 2 Nrn. 1, 3, Art. 3 Nrn. 1, 2 und Art. 21 Abs. 2, 5 und 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. I, 1798 ff.) vorgenommen wurden, muss gesehen werden, dass der Familienzuschlag nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell für die jeweiligen Kalenderjahre bereits in voller Höhe bei der Berechnung der zu vergleichenden Nettoeinkommen von Beamten derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und drei oder mehr Kindern andererseits berücksichtigt wird.

  • OVG Saarland, 23.03.2007 - 1 R 28/06

    Amtsangemessene Alimentierung kinderreicher Beamter

    In den Folgejahren seien die Beträge des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder mehrfach erhöht worden, so durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786) für das Jahr 2001, das 6. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702) ab 2002 sowie durch das BBVAnpG 2003/2004 (BGBl. I, 1798).

    Was die vom Beklagten im Einzelnen dargestellten Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile betrifft, die für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind für die Jahre 1999 und 2000 um je 200.- DM (= 102, 25 EUR) vgl. Art. 9 § 2, Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198 ff.), für das Jahr 2001 um je 203, 60 DM (= 104, 10 EUR) vgl. Art. 5, 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786 ff.), ab dem 01. Januar 2002 um je 106, 39 EUR vgl. Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702 ff.) und zum 01.04.2003, zum 01.04.2004 sowie zum 01.08.2004 um zusammengefasst 230, 58 EUR vgl. Art. 1 Nrn. 2, 6, Art. 2 Nrn. 1, 3, Art. 3 Nrn. 1, 2 und Art. 21 Abs. 2, 5 und 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. I, 1798 ff.) vorgenommen wurden, muss gesehen werden, dass der Familienzuschlag nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell für die jeweiligen Kalenderjahre bereits in voller Höhe bei der Berechnung der zu vergleichenden Nettoeinkommen von Beamten derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und drei oder mehr Kindern andererseits berücksichtigt wird.

  • OVG Saarland, 23.02.2007 - 1 R 30/06
    In den Folgejahren seien die Beträge des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder mehrfach erhöht worden, so durch Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786) für das Jahr 2001, das 6. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702) ab 2002 sowie durch das BBVAnpG 2003/2004 (BGBl. I, 1798).

    Art. 5, 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786 ff.),.

  • OVG Saarland, 23.03.2007 - 1 R 25/06

    Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter

    In den Folgejahren seien die Beträge des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder mehrfach erhöht worden, so durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786) für das Jahr 2001, durch das 6. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702) ab 2002 sowie durch das BBVAnpG 2003/2004 (BGBl. I, 1798).

    Was die vom Beklagten im Einzelnen dargestellten Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile betrifft, die für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind für die Jahre 1999 und 2000 um je 200,- DM (= 102, 25 EUR) vgl. Art. 9 § 2, Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198 ff.), für das Jahr 2001 um je 203, 60 DM (= 104, 10 EUR) vgl. Art. 5, 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786 ff.), ab dem 01. Januar 2002 um je 106, 39 EUR vgl. Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702 ff.) und zum 01.04.2003, zum 01.04.2004 sowie zum 01.08.2004 um zusammengefasst 230, 58 EUR vgl. Art. 1 Nrn. 2, 6, Art. 2 Nrn. 1, 3, Art. 3 Nrn. 1, 2 und Art. 21 Abs. 2, 5 und 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. I, 1798 ff.) vorgenommen wurden, muss gesehen werden, dass der Familienzuschlag nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell für die jeweiligen Kalenderjahre bereits in voller Höhe bei der Berechnung der zu vergleichenden Nettoeinkommen von Beamten derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und drei oder mehr Kindern andererseits berücksichtigt wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2009 - 1 A 904/08

    Anspruch eines Postoberinspektors auf erhöhte familienbezogene Besoldung

    Stellenzulage Nr. 27 Abs. 1 b) Vorbemerkung BBesO A/B, 12 x 130, 46 DM 1.565,52 DM 1.565,52 DM 1.565,52 DM Familienzuschlag verheiratet, 2 Kinder 12 x (192,84 DM + 329, 96 DM) 6.273,60 DM 0, 00 DM 0, 00 DM Familienzuschlag mit 3. Kind 12 x (192,84 DM + 329, 96 DM + 422, 43 DM); der Zuschlag für das 3. Kind ergibt sich aus der maßgeblichen Anlage 2 (Anlage V des BBesG), BGBl. 2001 Teil I, S. 652 und aus Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000, BGBl. I S. 1786.0,00 DM 11.342,76 DM 0, 00 DM Familienzuschlag.

    mit 3. und 4. Kind 12 x (192,84 DM + 329, 96 DM + 422, 43 DM + 422, 43 DM); der Zuschlag für das 3. und 4. Kind ergibt sich aus der maßgeblichen Anlage 2 (Anlage V des BBesG), BGBl. 2001 Teil I, S. 652 und aus Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000, BGBl. I S. 1786.0,00 DM 0, 00 DM 16.411,92 DM Urlaubsgeld 500, 00 DM 500, 00 DM 500, 00 DM Sonderzuwendung (Dezembergehalt x 0, 8821 zzgl. 50, 00 DM/Kind) 5.286,28 DM 5.708,91 DM 6.131,53DM Keine Einmalzahlung 0, 00 DM 0, 00 DM 0, 00 DM 76.339,92 DM 81.831,71 DM 87.323,49 DM II. Abzüge Lohnsteuer 10.226,00 DM 11.778,00 DM 13.374,00 DM DM Solidaritätszuschlag 358, 82 DM 338, 91 DM 319, 22 DM Kirchensteuer (8 v.H.) 521, 91 DM 492, 96 DM 464, 32 DM,36 (Berechnung nach dem Abgabenrechner http://fm.fin-nrw.de und nach www.parmentier.de) 11.106,73 DM 12.609,87 DM 14.157,54 DM III. zuzüglich Kindergeld (1. und 2. Kind je 270, 00 DM mtl., 3. Kind 300, 00 DM mtl., 4. Kind 350, 00 DM mtl.) 6.480,00 DM 10.080,00 DM 14.280,00 DM IV. Jahres-Nettoeinkommen 71.713,19 DM 79.301,84 DM 87.445,95 DM V. mtl.

  • VG Frankfurt/Main, 17.06.2002 - 9 E 4545/01

    Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge; Verfassungsmäßigkeit des §

    Für die Anrechung von Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG, wie es hier zu Lasten des Klägers erfolgt ist, galt zwischen dem 1.1.1999 und dem 31.12.2000 die Vorschrift des § 53 a BeamtVG, aufgehoben durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. 2000 I S. 1786).

    Mit dieser Neuregelung, eingeführt durch Art. 1 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 19.12.2000 mit Wirkung zum 1.1.2001, war beabsichtigt, die Wahlbeamten den von § 53 Abs. 10 BeamtVG erfassten politischen Beamten gleich zu stellen, da die Wahlbeamten aufgrund ihrer besonderen Stellung den politischen Beamten vergleichbar seien (BT-Drucks. 14/4231 S. 7).

    In der Begründung des Entwurfs der Koalitionsfraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das spätere Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge taucht dieser Aspekt ebenfalls als einziger Rechtfertigungsgrund auf, ohne jedoch auch nur irgendwie näher vertieft zu werden (BT-Drucks. 14/4231 S. 7).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2003 - 10 A 10082/03

    Beamter, Versorgung, Beamtenversorgung, Hinterbliebenenversorgung,

    Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin eine Neufestsetzung ihres Witwengeldes, weil ihre Versorgung aufgrund der Auswirkungen des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1786) sowie aufgrund der Anrechnung ihrer privaten Einkünfte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nicht entspreche.

    Die Festsetzung des Versorgungsabschlags findet ihre rechtliche Grundlage in den Regelungen des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1786).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2006 - 1 A 1927/05

    Geltendmachung eines erweiterten Anspruchs auf Zahlung eines Familienzuschlags

  • OVG Saarland, 23.02.2007 - 1 R 23/06
  • OLG Celle, 27.01.2003 - 10 UF 174/02

    Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs; Berücksichtigung von

  • VG Karlsruhe, 26.01.2005 - 11 K 3674/04

    Besoldung kinderreicher Beamter; Familienzuschlag

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2005 - 2 A 10039/05

    Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien

  • VG Köln, 22.08.2005 - 3 K 6958/02

    Anspruch eines Richters auf Nachzahlung des Familienzuschlages für das dritte und

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 8/07

    Alimentation kinderreicher Beamter und Richter

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06

    Alimentation kinderreicher Beamter und Richter

  • VG Saarlouis, 13.11.2007 - 3 K 374/06

    Beamtenrecht; Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand

  • VG Karlsruhe, 26.01.2005 - 11 K 4994/03

    Besoldung kinderreicher Beamter; Familienzuschlag

  • VG Oldenburg, 08.11.2006 - 6 A 330/05

    Alimentation; Antragserfordernis; Beamtenfamilie; Beamter; Bedarfsberechnung;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2002 - 4 S 650/02

    Ruhegehalt - Unterhaltsbeitrag wegen Dienstunfall - Anrechnung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2004 - 1 B 2074/03

    Versorgungsbezüge eines als Rechtsanwalt tätigen ehemaligen Wahlbeamten;

  • VG Ansbach, 21.01.2015 - AN 1 K 14.00902

    Verspätete Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation

  • VG Lüneburg, 05.07.2007 - 1 A 16/05

    Alimentationsrechtlicher Bedarf; amtsangemessene Alimentation; Besoldung;

  • VG Lüneburg, 25.08.2004 - 1 A 233/01

    Abschlag; Anwartschaft; Beamter; Dienstunfähigkeit; erhöhtes Ruhegehalt;

  • VG Saarlouis, 19.02.2008 - 3 K 937/07

    Entscheidung über die Kosten bei vorangegangenem Rechtsstreit über die

  • VG Saarlouis, 19.02.2008 - 3 K 938/07

    Beamtenbesoldung für drittes und weitere Kinder

  • VG Saarlouis, 19.02.2008 - 3 K 939/07

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache durch Abhilfe

  • VG Saarlouis, 19.02.2008 - 3 K 1054/07

    Amtsangemessene Alimentation von Beamten mit drei Kindern

  • VG Augsburg, 21.02.2011 - Au 2 K 10.393

    Verfahrensfortführung durch den Rechtsnachfolger bei Tod - Bindung der

  • VG Düsseldorf, 26.07.2010 - 23 K 7988/08

    Neuberechnung und Kürzung der Versorgungsbezüge eines ehemaligen Rechtsanwaltes

  • VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795

    Anerkennung von Studienzeiten; Versorgungsabschlag bei einem schwerbehinderten;

  • VGH Bayern, 22.12.2010 - 3 ZB 09.909

    Dienstunfall; Kausalzusammenhang zwischen Schlafapnoe und Dienstunfall (hier:

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