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   BGBl. I 2001 S. 3358   

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BGBl. I 2001 S. 3358 (https://dejure.org/2001,47085)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 12.12.2001, Seite 3358
  • Bekanntmachung der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
  • vom 07.12.2001

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 08.03.2018 - B 10 EG 7/16 R

    Elterngeldrecht - Aufhebung der Adoptionspflege im ersten Bezugsmonat -

    Zuvor galt der Tod des Kindes während der Elternzeit als einzige Ausnahme, bei der das Erziehungsgeld bis zur Beendigung der Elternzeit weitergezahlt wurde (§ 4 Abs. 3 S 2 BErzGG idF durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 7.12.2001, BGBl I 3358) .
  • VG Hannover, 14.10.2004 - 9 A 161/04

    Arbeitseinkommen; Darlehen; Elternzeit; Erwerbstätigkeit; Erziehungsgeld;

    Auch nach der Neuregelung des § 8 Abs. 2 BErzGG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.12.2001, BGBl. I S. 3358) kann ein Hilfesuchender, der als Berechtigter Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG erhält, für die Dauer des Bezugs des Erziehungsgeldes, nicht darauf verwiesen werden, die Elternzeit abzubrechen, um den Lebensunterhalt der Familie durch eigenes Arbeitseinkommen sicherzustellen.

    Das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.2001 (BGBl I. Seite 3359 ff) bestimmt in § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4:.

    Auch nach der Neuregelung des § 8 Abs. 1 BErzGG durch das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.2001 (BGBl I. Seite 3359 ff), die der Regelung des § 8 Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.2004 (BGBl I Seite 206 ff.) entspricht, kann ein Hilfesuchender, der Erziehungsgeld nach den Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes bezieht, für die Dauer des Bezugs des Erziehungsgeldes, nicht darauf verwiesen werden, seinen Erziehungsurlaub abzubrechen, um den Lebensunterhalt der Familie durch Arbeitseinkommen sicherzustellen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.08.2003, - 4 ME 192/03 - FEVS. 55, 176 ff ).

    Denn mit der Regelung des § 8 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 07.12.2001 (BGBl I. Seite 3359 ff) hat der Gesetzgeber eine Bestimmung geschaffen, mit der er dem Schutz von Ehe und Familie, insbesondere dem Wunsch des erwerbstätigen Elternteils zur Erziehung und Betreuung des Kindes in der ersten Phase (für die Dauer des Bezugs des Erziehungsgeldes) gegenüber dem Nachrang der Sozialhilfe und der Regelung des § 18 Abs. 1 BSHG den Vorrang eingeräumt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2007 - 4 S 2436/05

    Zur Frage des besonderen Falles iSv § 18 Abs 1 S 2 BErzGG, in dem die Kündigung

    Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG in der Fassung vom 07.12.2001 (BGBl. I S. 3358) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und während der Elternzeit nicht kündigen.
  • OVG Niedersachsen, 21.08.2003 - 4 ME 192/03

    Elternzeit; Erwerbstätigkeit; Erziehungsgeld; Erziehungsurlaub; gemeinnützige und

    Das BErzGG (i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.12.2001, BGBl. I S. 3358) lässt eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) durch beide Elternteile zu und gestattet dabei jedem Elternteil eine Erwerbstätigkeit im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich.

    Das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.12.2001 (BGBl. I S. 3358) regelt in seinem ersten Abschnitt (§§ 1 - 14) die Leistung von Erziehungsgeld und in seinem zweiten Abschnitt (§§ 15 - 21) den Anspruch auf Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub).

  • OVG Bremen, 10.09.2003 - 2 A 131/02

    Lebensversicherung; Erziehungsurlaub; Elternzeit; Alterssicherung; Zeitpunkt der

    Darüber hinaus ist von Gewicht, dass die Klägerin nur deshalb sozialhilfebedürftig geworden ist, weil sie ein Kind geboren und dafür Erziehungsurlaub (jetzt "Elternzeit", vgl. § 15 BErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.2001, BGBl. I S. 3358) genommen hat.
  • OVG Hamburg, 06.05.2002 - 4 Bs 74/02

    D (A), Ausländer, Kind, in Deutschland geborene Kinder, Aufenthaltserlaubnis,

    Diese Wandlung hat u.a. auch im Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) i.d.F. vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) seinen normativen Niederschlag gefunden.
  • LSG Hamburg, 14.12.2011 - L 2 EG 9/08

    Berechtigung eines Ausländers zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als

    Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, denn die Anwendung von § 1 Abs. 6 BErzGG 2006 ist für die Klägerin günstiger als die Anwendung der bei Beginn des zweiten Lebensjahres des Kindes geltenden und damit anderenfalls gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BErzGG maßgeblichen Fassung des § 1 Abs. 6 BErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358), die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 gegolten hat (BErzGG 2002).
  • VG Hamburg, 17.06.2003 - 22 VG 4324/00

    Aufenthaltserlaubnis für den Vater des im Bundesgebiet geborenen ausländischen

    Diese Wandlung hat u.a. auch im Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) i.d.F. vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) seinen normativen Niederschlag gefunden.
  • OVG Niedersachsen, 08.08.2003 - 2 ME 281/03

    Außenstelle; Behörde; Elternzeit; Ortswechsel; Reisezentrum; Umsetzung;

    Die Antragstellerin berücksichtigt bei dieser Argumentation nämlich nicht hinreichend, dass eine Beamtin/ein Beamter, die/der Elternzeit für die Betreuung und Erziehung von Kindern in Anspruch genommen hat, weder nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit, v. 6.12.1985, BGBl. I S. 2154, i. d. F. d. Bek. v. 7.12.2001, BGBl. I S. 3358) noch nach der auf Grund der Ermächtigung des § 80 Nr. 2 BBG ergangenen Elternzeitverordnung (Verordnung über Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst, i. d. F. v. 17.7.2001, BGBl. I S. 1669) verlangen kann, nach dem Ende der Elternzeit auf dem Dienstposten wieder verwendet zu werden, den die Beamtin/der Beamte vor Antritt der Elternzeit innegehabt hat; ebenfalls kann die Beamtin/der Beamte nach den genannten Vorschriften nicht beanspruchen, an demselben Dienstort wie vor der Elternzeit verwendet zu werden.
  • VG Köln, 07.04.2006 - 19 K 2265/03

    Überschneidung von Mutterschutzfristen mit Zeiten eines bewilligten

    Soweit es sodann (nur noch) um eine Abwendung der wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin ging - volle Besoldung einerseits (§ 5 MuSchVB) bzw. Erziehungsgeld (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes [in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Dezember 2001, BGBl. I, S. 3358 - BErzGG -]) nebst Erstattung der Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von 31 EUR monatlich (§ 4a ErzUV) und ggf. Zahlung eines Zuschusses gemäß § 5a MuSchVB andererseits - ist es nicht sachwidrig, den haushaltsrechtlichen / fiskalischen Belangen der Beklagten entscheidende Bedeutung beizumessen; vgl. BVerwG, a.a.O., S. 339; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 6 A 40/04 - (juris) zu der (dort verneinten) Frage, ob die Freistellungsphase eines Sabbatjahres (§ 78b Abs. 4 LBG) um die Zeit des Mutterschutzes zu verlängern sei.
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