Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3638   

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BGBl. I 2001 S. 3638 (https://dejure.org/2001,46167)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 19.12.2001, Seite 3638
  • Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
  • vom 13.12.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 24.08.2001   BT   Pfändungsfreigrenzen sollen erhöht werden
  • 01.11.2001   BT   Öffentliche Anhörung zur geplanten Änderung der Pfändungsfreigrenzen
  • 05.11.2001   BT   Schuldnerberatungsstellen begrüßen Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 4 B 05.3035

    Pfändungsfreigrenzen gelten auch bei Vollstreckung von Gebühren für

    Auch aus der Erwägung, dass der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, BT-Drucks. 14/6812, 9) offengelegt hat, wie sich die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen ermitteln, ergibt sich keine Rechtfertigung für eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze.

    Im Bestreben, die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der Gläubigerrechte nicht unzumutbar zu erschweren, hat sich der Gesetzgeber für eine Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge entschieden und ihre Staffelung nach personenbezogenen Elementen ausdrücklich abgelehnt (BT-Drs. 14/6812 S. 8).

  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 9 UF 440/01

    Unterhaltsansprüche in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

    Unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber insgesamt fünf Personen wird von diesem Einkommen nur ein Betrag von 5, 00 EUR monatlich zur Insolvenzmasse gezogen (Anlage zu § 850 c in der Fassung des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001, BGBl. I S. 3638),.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2005 - 2 K 328/00

    Planung von Universitätsgelände neben Wohngebiet zulässig

    v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.12.2001 (BGBl I 3638 [3639]).
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